Ortsansässigkeit / doppelte Vergleichsgebühr

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Pipapo
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#1

27.08.2015, 10:31

Ich habe jetzt das Internet auf den Kopf gestellt, jedoch zu meinen beiden Fragen keine konkrete Antwort gefunden.

Wir wurden als Terminsvertreter unter Gebührenteilung auf Basis eines ortsansässigen Anwaltes beauftragt.

1. Bezieht sich das ortsansässig nur darauf, dass ich keine Reisekosten in Rechnung stellen kann oder kann ich auch die 0,65 Verfahrensgebühr nicht abrechnen?

2. In der gleichen Angelegenheit wurde dann auch ein Vergleich auf Widerruf geschlossen. Kann die Vergleichsgebühr zweimal berechnet werden? Meines Erachtens schon, denn der Terminsvertreter hat den Vergleich beim Gericht geschlossen und der Hauptbevollmächtigte befasst sich ja mit dem Vergleich ebenfalls wegen des eventuellen Widerrufs.

Ich wurde wie folgt abrechnen:
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG
0,65 Verfahrensgebühr Terminsvertreter Nr. 3401 VV RVG
1,2 Terminsgebühr Nr. 3401 VV RVG
1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG für Hauptbevollmächtigten
1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG für Terminsvertreter
Ergebnis : 2 = Gebührenteilung

Hoffentlich könnt Ihr mir weiterhelfen.
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#2

27.08.2015, 10:36

Gebührenteilung auf Basis eines ortsansässigen Anwaltes beauftragt.
Das bedeutet, dass lediglich Gebühren berechnet werden, die auch ein Anwalt vor Ort gehabt hätte und die werden dann geteilt. Also nix mit Gebühren nach 3400 ff RVG und auch keine doppelte EG.

Wenn nicht so geteilt worden wäre, hättest Du aber Recht, dass die EG auch doppelt entstehen kann, wenn beide Anwälte mitgewirkt haben.
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Pipapo
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#3

27.08.2015, 10:46

:thx

Ich rechne dann ab, als wäre kein Terminsvertreter dazwischengeschaltet.

1,3 Verfahrensgebühr
1,2 Terminsgebühr
1,0 Einigungsgebühr

und teile diese Summe durch 2.
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