Gebühren bei Vergleich
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Aber es kann doch nicht sein, dass man das alles umsonst macht. Es wird Korrespondenz geführt, Wiedervorlagen eingetragen, es werden Verhandlungen geführt, Telefonate um den Schuldner zu Zahlungen zu veranlassen; ihn zu motivieren. Alles zusätzlich und nach dem Antrag auf Kontopfändung und weil dieser zu keinem Ergebnis führt.
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und dann erhältst Du auch nur eine 1,0 EG und nicht eine 1,5 EG.Adora Belle hat geschrieben:Dann ist m.E. die Einigung im Rahmen dieser Pfändung erfolgt, und die 3309 entsteht nicht neu.
Und Du machst es ja nicht "umsonst". Du erhältst ja eine Einigungsgebühr dafür. Und wenn Du die Raten bei Dir einziehst und auf diese Art die Ratenzahlung überwachst, kannst Du zusätzlich dem Mandanten auch noch die Hebegebühr abrechnen. Das würde ich allerdings immer vorher mit dem Mandanten absprechen. Wenn er diese Kosten nicht tragen möchte, kann er ja selbst die Zahlungen überwachen.
Zuletzt geändert von Anahid am 27.08.2015, 14:33, insgesamt 1-mal geändert.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Wieso denn umsonst? Dafür genau gibt es doch die Einigungsgebühr. Und wenn Dir die nicht reicht, musst Du halt eine Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten schließen.Rechtsverdreher hat geschrieben:Aber es kann doch nicht sein, dass man das alles umsonst macht.
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Ok. Also wenn ich vorgerichtliche mahne und einen Vergleich schließe, dann bekomme ich
2300 und
1000
Schreibe ich in der ZV den Schuldner an und frage nach dem Sachstand und mache Vergleichsvorschläge, dann sagt man, dass wäre noch Gegenstand der Jahre vorher durchgeführten Kontopfändung ? Gegenstand der Kontopfändung ist doch keine Vergleichskorrespondenz.
Aber gut. Wenn es so ist, kann man es nicht ändern.
2300 und
1000
Schreibe ich in der ZV den Schuldner an und frage nach dem Sachstand und mache Vergleichsvorschläge, dann sagt man, dass wäre noch Gegenstand der Jahre vorher durchgeführten Kontopfändung ? Gegenstand der Kontopfändung ist doch keine Vergleichskorrespondenz.
Aber gut. Wenn es so ist, kann man es nicht ändern.
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Noch eine Frage: Der Anwalt des Schuldners verlangt Herausgabe des Titels und berechnet dafür eine 1,3 Geschäftsgebühr auf die Restforderung.
Ich meine er könnte nur 0,3 Gebühren aus der Vergleichssumme verlangen. Was meint Ihr ?
Ich meine er könnte nur 0,3 Gebühren aus der Vergleichssumme verlangen. Was meint Ihr ?
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Ok. Habs. Vorprozessual VV 2300, nicht VV 3309..
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Aber Gegenstandswert ? Vergleichssumme oder Restforderung ?
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Der verlangt die Titelherausgabe und berechnet dafür eine Gebühr, die er Deinem Mandanten in Rechnung stellt? Welche Anspruchsgrundlage? Der kann ne Quittung kriegen, oder sich den Titel selber abholen. Wie kommt man darauf, dass dabei erstattungsfähige Gebühren entstehen? War der vorher nicht beteiligt? Das wird ja immer schräger.
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1. Er geht von vollständiger Bezahlung des Vergleichsbetrags aus. Für den Fall hätte er doch Anspruch auf Herausgabe des entwerteten Titels ?
2. Für den Fall einer Vollstreckungsgegenklage wäre Gegenstandswert die vollständige Restforderung ? Gleiches gilt für ein vorgerichtliches Forderungsschreiben ? Dann würde sich das Kostenrisiko in Grenzen halten.
3. Für den Fall, dass ein etwa geschlossener Vergleich nicht erfüllt wurde. Muss dann noch der Vergleich widerrufen oder gekündigt werden. Ich meine, die Rechtsfolgen stehen schon im Vergleich, also dass dann die Restforderung fällig wird.
2. Für den Fall einer Vollstreckungsgegenklage wäre Gegenstandswert die vollständige Restforderung ? Gleiches gilt für ein vorgerichtliches Forderungsschreiben ? Dann würde sich das Kostenrisiko in Grenzen halten.
3. Für den Fall, dass ein etwa geschlossener Vergleich nicht erfüllt wurde. Muss dann noch der Vergleich widerrufen oder gekündigt werden. Ich meine, die Rechtsfolgen stehen schon im Vergleich, also dass dann die Restforderung fällig wird.
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Beantwortest Du meine Fragen oder stellst Du selbst weitere? Ich komm nicht mehr mit, wo Du eigentlich hin willst. Geht mir jetzt auch etwas zu sehr aus dem Gebührenbereich raus.