Gebühren bei Vergleich

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Maddien
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#41

27.08.2015, 16:16

Jetzt wirds hier skurril oO
läuft...
:huch
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Laska
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#42

27.08.2015, 16:28

Rechtsverdreher hat geschrieben:Aber Gegenstandswert ? Vergleichssumme oder Restforderung ?
Die Forderung aus dem Titel... es kommt nicht darauf an, worauf man sich vergleicht, sondern woraus. ;)

Man muss immer schauen, welche Forderung durch den Vergleich erledigt wird.
Zuletzt geändert von Laska am 27.08.2015, 16:28, insgesamt 1-mal geändert.
Liebe Grüße

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Pitt
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#43

27.08.2015, 16:28

Das Problem ist, dass sich der Sachverhalt durch die Nachträge vom Rechtsverdreher immer wieder ändert und die Antworten der anderen Forenteilnehmer dadurch teilweise nicht mehr stimmen. Das macht die Sache nicht einfacher. Zu Beginn hieß es, dass ein Vergleich geschlossen worden ist, auf einen Teil der Forderung wird verzichtet, der Rest soll in Raten gezahlt werden. Jetzt ist von einer Herausgabe des Titels die Rede, obwohl der Vergleich nicht vollständig erfüllt ist. Ich denke zunächst wäre mal zu klären:
- Ob der gesamte Vergleichsbetrag zur Erfüllung der Gesamtforderung (unter Verzicht eines Teilbetrages gemäß Vergleich) durch Raten bezahlt worden ist oder nicht.
- Wenn die vom Schuldner zu erbringenden Leistungen gemäß Vergleich nicht erfüllt worden sind, weshalb wird das dem gegn. RA nicht mitgeteilt z. B. unter Übersendung einer aktuellen Forderungsaufstellung?
- Aufgrund welcher Eingebung kommt der RA darauf, dem Gläubiger eine Gebühr für die Titelherausgabe zu berechnen? Falls der Vergleich noch nicht erfüllt worden ist, kann er sich sein Forderungsschreiben an die Wand nageln.
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