Wir haben Mandanten, die uns oft E-Mails mit einem Anhang schicken, weswegen halbe Papierpakete für sie ausgeht. Ich denke sie schicken es uns auf dieser Art und Weise, damit sie es nicht kopieren müssen, Blätter dafür ausgeben müssen und sich Porto sparen wollen.
Kann man die Seiten (Anhänge) der E-Mails (mit)abrechnen?
Kopien E-Mails vom Mandanten abrechnen
Also kann man ab der 101. Seite seiner gesamten E-Mailanhänge, die in der Akte vorhanden sind, abrechnen? Nr. 7000 Nr. 1 d VV RVG?
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1d sagt nicht "ab der 101. Seite", wenn ich das jetzt richtig lese, also ab der 1. Seite. Das Problem dürfte aber die Formulierung "im Einverständnis mit dem Auftraggeber" sein.
Grüße - sansibar
DARKNESS IS A STATE OF MIND
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Ich meine, dass die Ausdrucke für die Handakte mit der Betriebsgebühr abgegolten sind.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.
Stephen Jay Gould
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also kann ich die vielen Seiten der E-Mails, solche er oft schickt abrechnen oder nicht?
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http://www.foreno.de/rvg-bis-31-7-2013- ... 63529.html
Kurz: Nein, außer es existiert eine gesonderte Vereinbarung hierüber zwischen Kanzlei und Mandant.
Danke
Also kann man es nicht abrechnen, sondern muss dafür gesondert eine Honorarvereinbarung treffen.
Und wie sieht der Satz in der Vereinbarung dann aus?
Also kann man es nicht abrechnen, sondern muss dafür gesondert eine Honorarvereinbarung treffen.
Und wie sieht der Satz in der Vereinbarung dann aus?
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Eine Honorarvereinbarung ist nicht mit seinem Satz getan. Sowas sollte der Anwalt selber aufsetzen oder aber Formulare zur Hilfe nehmen, die es garantiert bei den üblichen Verdächtigen mit Bürobedarf gibt.
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!"
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Der RA erklärt dem Mandanten in der Vergütungsvereinbarung, dass er abweichend von der gesetzlichen Regelung für den Fall, dass ... (tja und dort muss dann formuliert werden, wann die Euronen fließen sollen) X Cent oder X € pro ausgedruckter Seite fällig werden. Außerdem muss der Hinweis erfolgen, dass diese Beträge, wenn sie die gesetzliche Vergütung übersteigen, weder vom Gegner noch von der Rechtsschutzversicherung oder einem sonstigen Dritten (z. B. Staatskasse) zu ersetzen sind bzw. Erstattungsfähigkeit allenfalls bis zur Höhe der gesetzlichen Auslagen gegeben ist. Bei der Formulierung von Vergütungsvereinbarungen empfehle ich dringend die Hinzuziehung von Fachliteratur, denn eine Vergütungsvereinbarung kann ganz schnell unwirksam/nichtig sein, wenn sie nicht gut formuliert ist. Schneider/Onderka bringen nächsten Monat wieder was auf den Markt.