Anrechnung Gebühren nach Freispruch

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Blumenfrau
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#1

05.08.2015, 12:25

Hallo Ihr Lieben, :wink1

irgendwie stehe ich ein bissl auf dem Schlauch :patsch
Könnte Ihr mir weiter helfen:

Unser Mandant hat für ein Verfahren 1250€ gezahlt. Es war keine Pflichtverteidigung. Im letzten Termin wurde er freigesprochen. Wie mache ich das jetzt mit der Abrechnung??? :roll:

VV-Nr. 4100 RVG 160,00
Pflichtvert. Grundgebühr

VV-Nr. 4106 RVG 132,00
Pflichtvert. Strafverfahren Amtsgericht

VV-Nr. 4108 RVG 220,00
Pflichtv. Terminsgebühr zu VV Nr. 4106
1. Verhandlungstermin

VV-Nr. 4108 RVG 220,00
Pflichtv. Terminsgebühr zu VV Nr. 4106
2. Verhandlungstermin

VV-Nr. 4108 RVG 220,00
Pflichtv. Terminsgebühr zu VV Nr. 4106
3. Verhandlungstermin

VV-Nr. 4108 RVG 220,00
Pflichtv. Terminsgebühr zu VV Nr. 4106
4. Verhandlungstermin

VV-Nr. 7000 RVG Ablichtungen 63,85
50 Seiten je € 0,50
259 Seiten je € 0,15

Auslagen nach VV-Nr. 7002 RVG 20,00

19 % USt. 238,61

Endbetrag 1.494,46

könnt ihr mir helfen??? :pfeif Mache noch nicht lange die Abrechnungen

:thx :thx :thx :thx
:wink1 :wink1 :wink1
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#2

05.08.2015, 13:19

1. Abschlussrechnung an Mandant unter Berücksichtigung der geleisteten Vorschüsse.
2. KFA aufgrund Freispruch gegen die Staatskasse.

Warum werden PV-Gebühren angesetzt, wenn es eine Wahlverteidigung ist?
Blumenfrau
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#3

05.08.2015, 14:12

PV Gebühren, weil Chef das Wünscht ;-)

Aber wenn ich dem Mandanten eine Rechnung schicke über die entstandenen Gebühren und beim Gericht auch einen KFA stelle bekomme ich doch doppelt Geld ???
:wink1 :wink1 :wink1
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#4

05.08.2015, 14:19

Der Mandant bekommt sein Geld zurück. Behaltet Ihr im Zivilverfahren auch die Kosten, die die Gegenseite erstattet?
Blumenfrau
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#5

05.08.2015, 14:20

Wir machen keine Zivilverfahren.

Klar bekommt er einen Teil zurück, aber nicht alles. Es gibt doch diese Berechnung zur Differenz , darum fragte ich, weil ich mich damit noch nicht so auskenne.
:wink1 :wink1 :wink1
Tatjana H.
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#6

05.08.2015, 14:22

Öhm, das wäre mir neu, dass man zweimal Geld für ein Verfahren bekommt... Wenn da steht, dass er freigesprochen wurde und die Kosten der Staatskasse auferlegt wurden, dann nimmst du die Wahlanwaltsgebühren und machst nen KFA damit gegen den Staat. Aber m. E. darfst du das dem Mandanten dann nicht auch noch in Rechnung stellen...... :kopfkratz
Tatjana

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#7

05.08.2015, 14:26

Ich hätte dem Mandanten auch nichts in Rechnung gestellt....aber es gibt ne Differenz zur Wahlverteidigergebühr
:wink1 :wink1 :wink1
Tatjana H.
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#8

05.08.2015, 14:34

Meines Erachtens nicht weil du die Wahlgebühren doch abrechnen kannst wenn du keine PV bekommen hast.
Tatjana

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#9

05.08.2015, 14:39

mmh....ok und wenn ich nur die Pflichtverteidigergebühren gegenüber der Staatskasse abrechne?
:wink1 :wink1 :wink1
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#10

05.08.2015, 14:40

Wenn Ihr selbst nur in Höhe der Pflichtverteidigervergütung abrechnet, dann sind das genau die Wahlverteidigergebühren, die der Mandant schuldet, und die er aus der Staatskasse erstattet verlangen kann. Ihr bestimmt die Höhe Eurer WV-Vergütung nach §14. Das sind die notwendigen Auslagen der Verteidigung, und das ist genau der Erstattungsanspruch.
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