Hallo §§-Spielzeug
§§-spielzeug hat geschrieben:Bitte einmal kontrollieren:
Kindesunterhalt war nicht anhängig, sondern erst im Termin besprochen.
Streitwerte: 9.000,- EUR für Scheidung + VA
4.000,- EUR für KU
1,3 3100 x 9.000,00
0,8 3101 x 4.000,00
1,2 3104 x 13.000,00
+ § 15 beachten..
Da komme ich auf einen Betrag von 1.747,80
+ PuT
+ Ust
= 2.103,68
Also wären das gegenüber PKH:
1.201,78
Also irgendwie komme ich nicht auf den gleichen Betrag wie Du. Ich habe wie folgt gerechnet:
1,3 (3100) aus 9.000 € = 659,10 €
+ 0,8 (3101) aus 4.000 € = 201,60 €
= 860,70 €
Probe gem. § 15 1,3 (höherer Gebührenansatz) aus 13.000 € = 785,20 €
Mit den 785,20 € rechnest Du weiter.
Sprich wie folgt:
"Übernahme" = 785,20 €
+ 1,2 (3104) aus 13.000,00 € = 724,80 €
Zwischensumme: 1.510,00 €
Wenn Du Dich vor Gericht vergleichst einigst Du Dich ja nicht nur über die rechtshängigen sondern auch über die nicht rechtshängigen Ansprüche. Sprich Du musst bei der Einigungsgebühr wieder die Probe anwenden:
1,0 (1003) aus 9.000 € (gerichtlich anhängig bzw. rechtshängig) = 507,00 €
1,5 (1000) aus 4.000 € (nicht rechtshängig) = 378,00 €
Probe gem. § 15 = 1,5 aus 13.000 € = 906,00 €
507,00 € + 378,00 € = 885,00 €
Somit musst Du mit 885,00 € weiterrechnen.
+ 7002
+ 7008
Endsumme.
Die Rechnung würde also im Ganzen dann so aussehen, wenn du nach den
Regelgebühren des RVG gehst:
1,3 (3100) aus 9.000 € = 659,10 €
+ 0,8 (3101) aus 4.000 €
= 201,60 €
= 860,70 €
Probe gem. § 15 1,3
(höherer Gebührenansatz)
aus 13.000 € = 785,20 € = 785,20 €
+ 1,2 (3104) aus 13.000,00 €
= 724,80 €
Zwischensumme = 1.510,00 €
1,0 (1003) aus 9.000 €
(gerichtlich anhängig
bzw. rechtshängig) = 507,00 €
1,5 (1000) aus 4.000 €
(nicht rechtshängig)
= 378,00 €
= 885,00 €
Probe gem. § 15 = 1,5 aus 13.000 € = 906,00 € = 885,00 €
+ 7002 = 20,00 €
Zwischensumme = 905,00 €
+ 7008
= 171,95 €
Endsumme = 1.076,95 €
Die Gesamtrechnung würde wie folgt aussehen, wenn Du nach
VKH-Gebühren (Familiensache) gehst:
1,3 (3100) aus 9.000 € = 386,10 €
+ 0,8 (3101) aus 4.000 €
= 201,60 €
= 587,70 €
Probe gem. § 15 1,3
(höherer Gebührenansatz)
aus 13.000 € = 417,30 € = 417,30 €
+ 1,2 (3104) aus 13.000,00 €
= 385,20 €
Zwischensumme = 802,50 €
1,0 (1003) aus 9.000 €
(gerichtlich anhängig
bzw. rechtshängig) = 297,00 €
1,5 (1000) aus 4.000 €
(nicht rechtshängig)
= 378,00 €
= 675,00 €
Probe gem. § 15 = 1,5 aus 13.000 € = 481,50 € = 481,50 €
+ 7002 = 20,00 €
Zwischensumme = 501,50 €
+ 7008
= 95,29 €
Endsumme = 596,79 €
Differenz Regelgebühr und VKH = 1.076,95 € - 596,79 € = 480,16 €
So würde ich abrechnen.
§§-spielzeug hat geschrieben:
In der Abrechnung von PKH muss ich doch die Regelgebühr mit rein nehmen oder? Auch wenn der Mdt. keine Raten zahlen muss?
Wenn Du eine PKH- bzw. in diesem Fall eine VKH-Abrechnung erstellst, werden die Regelgebühren immer mit ausgewiesen. In manchen Rechtsanwaltsprogrammen, kannst Du sogar anklicken "Regelgebühren mit ausweisen". Geht soweit ich weiß zumindest bei Datev und ich glaube auch bei RA-Micro.
§§-spielzeug hat geschrieben:Entsteht hier noch eine Einigungsgebühr?
Siehe Abrechnung. Ja tut es.
Wie gesagt so würde ich abrechnen. Als kleinen Tipp. Die Abrechnung Regelgebühr/VKH kannst Du am besten in einer Art Tabelle darstellen.
Ich muss allerdings dazu sagen, dass ich VKH-Abrechnung mit rechtshängigen und nicht rechtshängigen Ansprüchen selbst noch nicht hatte. Aber von einer normalen Abrechnung unterscheidet es sich ja eigentlich nicht bis auf die Gebührenhöhe.
Ich hoffe, ich konnte Dir weiterhelfen.
Sonnige Grüße von BeeKey