Einspruch nach VU und erhöhter Gegenstandswert

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Stefal
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#1

16.07.2015, 10:30

Ich brauche dringend Hilfe :)

Wir hatten Klage eingereicht über 3.000,00 EUR. Zum Termin ist die Gegenseite nicht erschienen und er erging ein VU. Nach VU hat der Gegner Einspruch eingelegt und wir haben weitere Forderungen in Höhe von 4.391,62 mit in das Verfahren aufgenommen. Auf Anregung des Gerichts wurde ein Vergleich geschlossen und der Streitwert vom Gericht auf 7.391,62 EUR festgesetzt.

1,3 VG aus ???
0,5 TG aus 3.000,00 EUR
1,0 EG aus 7.391,62 EUR
Auslagen + Mwst.

Irgendwie muss sich doch der Einspruch auf die Berechnung der Verfahrensgebühr auswirken oder stehe ich gerade auf dem Schlauch?

Vielen Dank für Eure Hilfe
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#2

16.07.2015, 10:32

Die VG wird immer aus dem höchsten SW berechnet.

Wieso nur eine 0,5 TG und warum TG aus SW von 3.000,00 Euro?
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#3

16.07.2015, 11:08

Da in dem einzig stattfindenden Termin nach Klageeinreichung über 3.000,00 ein VU ergangen ist.
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#4

16.07.2015, 11:09

Gehe mal davon aus, dass der Vergleich gerichtlich protokolliert wurde...
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#5

16.07.2015, 11:12

Ja der Vergl. wurde protokolliert
pitz
...wegen der Kekse hier
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#6

16.07.2015, 11:14

Die 0,5 TG nach Nr. 3105 VV RVG ("Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei oder ein Beteiligter nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird")

Aber als Streitwert ist doch der gesamte verhandelte Anspruch zu Grunde zu legen und nicht nur der durch das VU erfasste?
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#7

16.07.2015, 11:15

Und welche TG bekommst du dafür?
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#8

16.07.2015, 11:19

pitz hat geschrieben:Die 0,5 TG nach Nr. 3105 VV RVG ("Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei oder ein Beteiligter nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird")

Aber als Streitwert ist doch der gesamte verhandelte Anspruch zu Grunde zu legen und nicht nur der durch das VU erfasste?
Für das VU ist eine 0,5 TG aus 3.000,00 Euro entstanden, da zum Zeitpunkt des Erlasses des VU nur dieser Anspruch anhängig war. Aber das Verfahren ging noch weiter. Das VU wurde abgeändert.
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#9

16.07.2015, 11:32

Was Liesel meint, du bekommst für einen schriftlich protokollierten Vergleich eine 1,2 TG und diese dann nach dem kompletten Wert.

Zitat 3104 Abs. 1: Die Gebühr entsteht auch, wenn
1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird (...)
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#10

16.07.2015, 11:38

:motz
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