verzwickter Vergleich - wer kann mir helfen??

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Betzy-aus-dd
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#1

06.07.2015, 16:25

Ich hab hier nen verzwicktes Abrechnungsproblem und scheine dafür einfach zu blöd zu sein - habt Ihr vielleicht nen Lösungsansatz / Idee / Hilfestellung??

Folgendes Problem:

Rechtsstreit vor dem LG Frankfurt am Main in der ersten Instanz (Fall A).

Im letzten Termin wurde ein Vergleich über 10.000,00 € geschlossen: Damit sind alle streitgegenständlichen Ansprüche aus dem hiesigen Verfahren (Fall A) sowie aus dem Verfahren vor dem LG München (Fall B) erledigt. Es wird klargestellt, dass sich die Erledigung sowohl auf die in den vorbezeichneten Verfahren rechtshängigen Haupt- u. Nebenforderungen des Klägers als auch auf die in den vorbezeichneten Verfahren hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen der Beklagten bezieht.

Die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben.

Danach erging ein Streitwertbeschluss im Fall A wie folgt:

...wird der Streitwert für das Verfahren auf 7.887,04 € und für den Vergleich auf 33.309,71 € festgesetzt.

(Der Vergleichswert setzt sich zusammen aus der Klageforderung im Fall A (7.887,04 €), den hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen im Fall A (9.324,80 €) und dem Streitwert des Verfahrens vor dem LG München im Fall B (16.097,87 €).

Habt Ihr ´ne Ahnung wie ich hier ggüber dem Mdt. abrechnen muss? Meine erste RE lautete wie folgt (und ist falsch, wie ich schon weiß):


Fall A:

1,3 VerfG gem. Nr. 3100 VV RVG (7.887,04 €) 592,80 €
0,8 VerfG gem. Nr. 3101 VV RVG (25.422,67 €) 690,40 €
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG (1,3 aus 33.309,71): 1.219,40 €
1,2 TermG gem. Nr. 3104 VV RVG (33.309,71 €) 1.125,60 €
1,0 EinigG gem. Nr. 1003 VV RVG (7.887,04 €) 456,00 €
1,5 EinigG gem. Nr. 1000 VV RVG (25.422,67 €) 1.294,50 €
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG (1,5 aus 33.309,71): 1.407,00 €
PTP gem Nr. 7002 VV RVG 20,00 €


Fall B (altes RVG):

1,3 VerfG gem. Nr. 3100 VV RVG (16.097,87 €) 787,80 €
1,2 TermG gem. Nr. 3104 VV RVG (16.097,87 €) 727,20 €
PTP gem Nr. 7002 VV RVG 20,00 €


Nun habe ich was im Kommentar des RVG (21. Auflage <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>) gefunden – wäre da nachfolgende RE an Mdt. richtig?

Fall A:

1,3 VerfG gem. Nr. 3100 VV RVG (7.887,04 €) 592,80 €
0,8 VerfG gem. Nr. 3101 VV RVG (25.422,67 €) 690,40 €
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG (1,3 aus 33.309,71): 1.219,40 €
1,2 TermG gem. Nr. 3104 VV RVG (33.309,71 €) 1.125,60 €
1,0 EinigG gem. Nr. 1003 VV RVG (33.309,71 €) 938,00 €
PTP gem Nr. 7002 VV RVG 20,00 €

Fall B – altes RVG :

1,3 VerfG gem. Nr. 3100 VV RVG (16.097,87 €) 787,80 €
- Differenz aus 1.219,40 € und 592,80 € wg. VV 3101 Anm. Abs. 1 - 626,60 €
(Geht das überhaupt – die RE oben ist ja nach neuem RVG erfolgt?)
1,2 TermG gem. Nr. 3104 VV RVG (16.097,87 €) 727,20 €
- Differenz aus 1.125,60 € (= 1,2 TermG aus 33.309,71 € nach neuem RVG) und
547,20 € (= 1,2 TermG aus 7.887,04 € nach neuem RVG) - 578,40 €
(s.o. - die RE oben ist nach neuem RVG erfolgt; zudem: errechne ich die Differenz 1,2 TermG aus 7.887,04 € oder aus 17.211,84 € (das wäre der Streitwert zu Fall 1 zzgl. der Aufrechnungssumme))
PTP gem Nr. 7002 VV RVG 20,00 €


Ich komme einfach auf keinen grünen Zweig und mein Chef drängelt - vielleicht habt Ihr hierzu ´ne Idee und so ne Abrechnung bereits gemacht??


Vielen lieben Dank schonmal im Voraus
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#2

06.07.2015, 18:34

Du machst Dir das zu kompliziert. Hat im Verfahren B schonmal ein Termin stattgefunden? Wenn ja, dann Verfahren A VG + TG aus 7887,04 € + 1,0 EG aus 33.309,71 € und Verfahren B VG und TG aus 16.097,87 €

Hat in Verfahren B noch kein Termin stattgefunden, dann Verfahren A VG aus 7887,04 € + TG und 1,0 EG aus 33.309,71 und Verfahren B nur VG aus 16.097,87 €

Wenn zwei Verfahren beteiligt sind, dann musst Du eh anrechnen, dass nicht mehr rauskommt, als bei einzelner Abrechnung. Da kannst Du Dir also die VG nach 3101 direkt sparen und da alle Streitgegenstände gerichtlich anhängig waren kann eine 1,5 EG gar nicht entstehen.
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#3

07.07.2015, 11:16

ach, so einfach? Gar keine Anrechnungen? Verrückt...
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#4

07.07.2015, 14:28

Nein, dann keine Anrechnung. Wenn Du allerdings unbedingt mit der 3101 arbeiten willst, dann musst Du anrechnen. Wenn aber die Tatbestände alle gerichtlich anhängig sind, kann man sich das getrost sparen.
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