Nachlassverzeichnis

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Liesel
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#11

10.07.2015, 12:20

z. B. OLG Koblenz, Beschluss vom 02.04.2015 zu Aktenzeichen: 10 W 171/15 - Rn. 7

Wenn nach der Auskunftserteilung der Erbanteil beziffert wird, können die Gebühren nach diesem Wert berechnet werden. Keinesfalls kann der Reinnachlass von 300.000,00 Euro zugrunde gelegt werden.
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#12

10.07.2015, 12:43

Die Regel sind wohl 10 % des Nachlasses als Streitwert. Wären also bei Dir 30.000 €. Keiner hat gesagt, dass Du die 1,3 nicht abrechnen kannst. Liesel hat nur gesagt, dass Du für den Streitwert nur einen Bruchteil des Nachlasses nehmen kannst, wenn es um die Auskunft = Nachlassverzeichnis geht.

Die von mir zitierte Rechtsprechung bezieht sich auf Testamentsvollstreckerkosten, die denke ich, analog anwendbar ist. Allerdings wohl eher nicht für Deinen Fall. Denn wo da die Schwierigkeit liegen soll, die Nachlassgegenstände aufzuführen, sehe ich da nicht wirklich. OLG München, Urteil vom 04. April 2012 – 3 U 4952/10 –, juris
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Jupp03/11

#13

11.07.2015, 21:27

Was vorgenannte Entscheidungen m. E. mit diesem Fall zu tun haben sollen, entschließt sich mir nicht. Hier geht es nicht um Auskunftserteilung, sondern um die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses.
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#14

13.07.2015, 09:54

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#15

13.07.2015, 10:06

Jupp03/11 hat geschrieben:Was vorgenannte Entscheidungen m. E. mit diesem Fall zu tun haben sollen, entschließt sich mir nicht. Hier geht es nicht um Auskunftserteilung, sondern um die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses.
Sorry, muss am Montagmorgen liegen. Aber wo bitte ist denn der Unterschied zwischen einer Auskunftserteilung über den Nachlass (wofür ich den ja wohl auflisten muss) und der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses? Erschließt sich mir grad nicht. :ka
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bambareni
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#16

16.07.2015, 10:30

Liebe Forenmitglieder,
es geht um ein Nachlassverzeichnis, bei Erbengemeinschaft zu Lasten Nachlass.

Liesel schrieb: Die "Auskunft" ist nicht mit dem kompletten Nachlasswert abzurechnen. Reine Auskunftssachen werden mit einem Bruchteil des Leistungsanspruches bewertet - i.d.R. zwischen 1/10 bis 2/5.

Stimmt das? Woraus ergibt sich das denn bitte? Laut Lit. kann ich Erstellung Nachlaßverzeichnis vom Nachlasswert abziehen, später wird es aufgrund des Verzeichnisses um die hälftige Auskehrung an beide Erben gehen, warum kann ich dann keine 1,3er Gebühr geltend machen? Es gibt nur Konten und etwas Mobiliar, keine Immobilie.
Und kann ich jetzt die 300.000 EUR, also den gesamten Netto-Nachlasswert als Geschäftswert zugrunde legen? Welches Urteil OLG MUC ist bitte gemeint?
Bin gerade etwas verunsichert, danke schön, beste Grüße, bambareni :panik
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#17

16.07.2015, 11:05

Wieso stellst du deinen Beitrag #9 nochmals ein?
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