Terminsgebühr nach Telefonat mit Gegner

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Frau Cindy
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#1

01.07.2015, 10:40

:wink1

Grundsätzlich weiß ich, dass es für ein Telefonat zwischen Anwalt und Gegenseite, das auf die Erledigung des Rechtsstreits gerichtet ist, eine volle Terminsgebühr gibt. Trotzdem reduziert mir die Rechtspflegerin die Gebühr auf 0,5, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Ein Telefonat ergab, dass sie der Meinung sei, dass auf der Gegenseite ein Rechtsanwalt das Gespräch hätte führen müssen, damit wir die Terminsgebühr in voller Höhe verdienen. Habe ich jetzt etwas verpasst? Dann könnte ich ja ohne Anwalt auf der Gegenseite nie irgendwelche Gebühren verdienen. :kopfkratz

Gibt es da irgendetwas das ich übersehen habe?
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

Stephen Jay Gould
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#2

01.07.2015, 11:11

Da hätte ich ja gleich mal nach etwaigen Quellen für die gerichtliche Ansicht gefragt. Wenn ich mir die Norm ansehe...
Teil 3 Vorbem. 3 III VV RVG

(3) Die Terminsgebühr entsteht für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.


...kann ich nämlich bezüglich einer (doppelten) "RA-Bedingung" nichts finden. Ihr macht die Gebühr geltend, auf eurer Seite ist ein RA tätig gewesen.

Eine anders lautende Quelle/Entscheidung würde mich auch interessieren.
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#3

01.07.2015, 11:36

Dankeschön, hätte ja sein können, dass ich nicht mehr auf dem Laufenden bin.

Dann werde ich mal mit dem RA wegen einer Beschwerde sprechen.
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Stephen Jay Gould
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#4

01.07.2015, 11:57

Da mus ich 13 Recht geben. Wenn in einem gerichtlichen Verfahren die Gegenseite nicht anwaltlich vertreten ist, fallen ja trotzdem die Gebühren in normaler Höhe an. Wenn man der Ansicht der Rechtspflegerin in deinem Fall folgt, dann müssten ja die Verfahrensgebühr und Terminsgebühr in einem Verfahren, wo der Gegner sich selbst vertritt, dann auch gekürzt werden. :schock
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
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#5

01.07.2015, 12:08

AliceImWunderland hat geschrieben:Da mus ich 13 Recht geben.
161 :yeah :mrgreen:
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#6

25.08.2015, 15:14

Zwischenzeitlich liegt mir der Beschluss des OLG vor. Es ist zwar meiner Meinung, dass aufgrund des Sachverhalts eine Terminsgebühr in Höhe von 1,2 entsteht, jedoch nicht erstattungsfähig ist.

Grund ist hier allerdings, dass der Schuldner bereits vor Klageeinreichung eine Ratenzahlung angeboten hat, diese aber nicht einhielt. In dem nach Klageeinreichung geführten Telefonat ging es wiederum um den Abschluss einer Ratenzahlung, allerdings war dieses Gespräch nach Meinung des OLG nicht notwendig und deshalb die Terminsgebühr von 1,2 nicht erstattungsfähig. :beleidigt

Habe ich also Recht bekommen und trotzdem verloren. :heul
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Stephen Jay Gould
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#7

25.08.2015, 15:35

:knutsch - Kopf hoch, Du hast es wenigstens versucht und beim nächsten Mal wird die Rechtspflegerin nicht mehr behaupten, eine Terminsgebühr entstehe nicht, wenn der RA mit dem Gegner direkt spricht. Du hast quasi einem zukünftigen Antragsteller eine Hürde aus dem Weg geräumt.
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#8

25.08.2015, 18:01

ehrlich gesagt: Bei der OLG-Lösung verbleibt bei mir ein schales Gefühl, aber die Herren sind ja immer schlauer...

:thx für das Feedback!
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