Terminanwalt und 7003/7005 nebeneinander ?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Zweite Chefin
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#1

29.05.2015, 14:22

Folgender Sachverhalt:
Streitgericht liegt 600 km entfernt, Chefin kann dort aber grundsätzlich ganz gut Termine wahrnehmen und will dies auch tun.
Den ersten Termin nimmt sie selbst wahr und berechnet im KFA entsprechend Fahrt- und Abwesenheitskosten dafür.
Spätere Terminierungen sind wegen vieler Beteiligter schwierig, werden dauernd verlegt.
Ein Verlegungsantrag der Chefin wird abgelehnt, wir beauftragen daher eine Terminanwalt.
Dieser nimmt auch alle weiteren Termine, auch in der anschließenden Berufung, wahr.
Die Kosten des UBV werden ebenfalls im KFA angemeldet.

Der Gegneranwalt moniert dies.
Dass auch bei 10 mündlichen Verhandlungen nur eine 3104 anfällt, ist klar.
Wo steht aber geschrieben, dass nur entweder UBV oder Fahrt- und Abwesenheitskosten (bei unstreitig mehreren Terminen) angemeldet werden dürfen ?

Wenn ich denn u.U. für die I. Instanz gezwungen bin, nur die günstigere Möglichkeit, Fahrt- und Abwesenheitskosten, anzumelden, kann ich doch für die Berufung den tatsächlich aufgetretenen UBV anmelden, ich bin doch nicht gezwungen, dort nochmals Fahrt- und Abwesenheitskosten anzumelden, oder sehe ich das falsch ?

Vielen Dank schonmal für gute Tips !
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Adora Belle
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#2

29.05.2015, 14:56

Ich sehe die Kosten als erstattungsfähig. Wenn die Chefin selbst fahren will und dies grds auch kann, spricht erstmal nichts dafür, unbedingt einen UBV einzuschalten. Zumal der bei mehreren absehbaren Terminen vielleicht auch nicht immer kann, dann müsste ein weiterer UBV eingeschaltet werden.

Termine sind mehrfach verlegt worden, auf den Antrag der Chefin aber nicht. Dafür kann sie nichts.
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