Hallo zusammen,
wir haben Mdt. im Berufungsverfahren vertreten. Das erstinstanzliche Urteil wurde abgeändert, er ist zu einer geringeren Geldbuße verurteilt worden.
Kostenentscheidung lautet: Die Kosten des Berufungsverfahrens und der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten tragen der Angeklagte und die Staatskasse zu je 1/2. Die Berufungsgebühr wird um die Hälfte ermäßigt. Wie muss ich das verstehen?
4124 VV RVG 70,00 Euro bis 470,00 Euro
Rechne ich Höchstgebühr : 2? Oder Mittelgebühr : 2 = 270,00 Euro?
Was heisst Berufungsgebühr? Auch Terminsgebühr?
Wer kann helfen?
Strafsache Berufung, Gebühr um Hälfte ermäßigt
-
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1300
- Registriert: 13.01.2009, 14:50
- Beruf: Reno-Fachangestellte
- Software: Phantasy (DATEV)
- Wohnort: Lüneburger Heide
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14402
- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
Du berechnest ganz normal die notwendigen Auslagen des Mandanten. Von diesem Betrag trägt die Staatskasse die Hälfte.
Mit Berufungsgebühr ist die Gerichtsgebühr gemeint. Von dieser muss der Mandant laut Kostenentscheidung ebenfalls nur die Hälfte tragen.
Wichtig ist, dass Ihr Euch den Anspruch des Mandanten abtreten lasst, bevor Ihr den KFA stellt (§43 RVG). Ansonsten wird die Staatskasse aufrechnen.
Mit Berufungsgebühr ist die Gerichtsgebühr gemeint. Von dieser muss der Mandant laut Kostenentscheidung ebenfalls nur die Hälfte tragen.
Wichtig ist, dass Ihr Euch den Anspruch des Mandanten abtreten lasst, bevor Ihr den KFA stellt (§43 RVG). Ansonsten wird die Staatskasse aufrechnen.
-
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1300
- Registriert: 13.01.2009, 14:50
- Beruf: Reno-Fachangestellte
- Software: Phantasy (DATEV)
- Wohnort: Lüneburger Heide
Danke für den Hinweis! Schönes WE!