Kosten des Terminsvertreters voll erstattungsfähig?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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ReLo
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#1

27.05.2015, 13:57

Hallo!

Ich grübele schon den ganzen Tag über dem KfA der Gegenseite...

Gegner=Kläger (Versicherung) sitzt in Oberursel
Prozessbevollmächtigter sitzt in Essen
Prozessgericht ist Berlin

Die Gegenseite hat beantragt, die Kosten (rund € 900,00) für einen Terminsvertreter aus Berlin voll mit festsetzen zu lassen. Eine Vergleichsberechnung der Mehrkosten des Terminsvertreters zu den fiktiven Reisekosten wurde nicht gemacht. Ich meine, dass das jedoch erforderlich ist, komme aber gerade ins Schwimmen, weil in meiner BGH-Entscheidung, in der die Vergleichsberechnung gefordert wird, der gegnerische Prozessbevollmächtigte im selben Ort wie der Mandant sitzt und das bei dieser Akte hier nicht der Fall ist.

Wie seht ihr das?

Vielen Dank!

ReLo
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#2

27.05.2015, 14:31

Hast Du mal selbst über einen Routenplaner geschaut, wie viele Kilometer von Oberursel nach Berlin vorliegen und wie hoch dann die fiktiven Fahrtkosten wären? Wenn die Fahrtkosten (mit Abwesenheitsgeld) die Terminvertreterkosten bei Weitem übersteigen, dürfte sich jede weitere Grübelei erübrigen.
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ReLo
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#3

27.05.2015, 15:05

ja, die Mehrkosten sind um knapp € 20,00 günstiger... grmpf. Schade, dass ich den Gegner nicht darauf verweisen kann, dass er gleich einen Prozessbevollmächtigten aus Berlin hätte einschalten können. Aber sei´s drum, beim nächsten Mal sind wir die Glücklichen bei den Fahrkosten ;-)
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#4

27.05.2015, 16:00

Auf einen Anwalt vor Ort kannst Du eh keinen mehr verweisen, da das mittlerweile klar ist, dass jede Partei ein Recht darauf hat, sich einen Anwalt an ihrem Wohnsitz/Firmensitz zu nehmen. Aus diesem Grund sind höchstens erstattungsfähig die Fahrtkosten vom Wohnsitz/Firmensitz der Partei bis zum Gerichtsort.
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