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Geschäftsgebühr angefallen - Ja oder Nein?

Verfasst: 22.05.2015, 14:26
von Birne
Hallo an alle Fleißmeisen zum Freitagnachmittag! :wink2

Ich sitz gerade über folgender Angelegenheit:

Mandant beauftragte uns wegen Widderruf der Waffenbesitzkarten. Ein entsprechender Antrag an das Verwaltungsgericht Dresden wurde geschrieben/entworfen. Drei Tage später ist RA mit Mandant zum gegenüberliegenden Polizeirevier bzw. dann nochmal zu einer anderen auswärtigen Polizeidienststelle gefahren, um die Waffen als "verloren" zu melden. An diesem Tage erklärte Mandant gleichzeitig, dass er keine weiteren Schritte wünscht.

Gegenüber dem Mandanten würde ich ganz klar die 3101 VV RVG abrechnen, da Antrag ja bereits gefertigt war, aber der Auftrag vor Einreichung endete.

Mir stellt sich nur die Frage, ob ich auch die Geschäftsgebühr abrechnen kann! :kopfkratz RA hat ja m. E. nach das Geschäfts betrieben (nach Teil 2, Abschnitt 3, Abs. 3 RVG), indem er mit Mandant unterwegs war, für diesen nach außen hin aufgetreten ist.

Wie ist eure Meinung zu diesem Sachverhalt? Kann ich die Geschäftsgebühr auch abrechnen oder lediglich die Verfahrensgebühr (3101)? Ich könnte ja noch nicht mal die Postpauschale geltend machen, da ja weder was schriftliches verschickt noch anderweitig Telekommunikation vorlag.

Danke im Voraus für eure Antworten ;)

Re: Geschäftsgebühr angefallen - Ja oder Nein?

Verfasst: 26.05.2015, 11:39
von Anahid
Die Angelegenheit mit der Polizei ist m.E. eine gesonderte Angelegenheit. Schon alleine dafür kannst Du doch die GG mit abrechnen. Natürlich hängen beide Sachen in einem inneren Zusammenhang; aber ich bin der Auffassung, dass die Tätigkeit gegenüber der Polizei dann außergerichtlich abzurechnen ist. Ob man diese Tätigkeit überhaupt auf die 3101 anrechnen muss, halte ich auch noch für fraglich. Vielleicht kommt noch jemand, der schon mal was in dieser Art hatte. Ich hab hier kaum Verwaltungsrecht und Strafrecht gar nicht.