Beschwerde wegen Nichtzulassung der Nebenklage

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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laurasameh
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#1

23.04.2015, 09:25

Hallo,
ich brauche mal wieder eure Hilfe. Eigentlich machen wir so gut wie kein Strafrecht in der Kanzlei, aber irgendwie haben wir gerade ein paar Fälle, die mir dann bei der Abrechnung Probleme bereiten. Also:

Wir haben in einem Strafverfahren vor dem Amtsgericht einen Antrag auf Zulassung der Nebenklage gestellt (Antrag auf Prozesskostenhilfe für den Nebenkläger ist noch nicht gestellt). Dieser Antrag wurde vom Gericht abgelehnt, wogegen wir Beschwerde eingelegt haben. Der Beschwerde wurde durch das Landgericht abgeholfen und die Nebenklage zugelassen. In dem Beschluss wurden die Kosten und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Landeskasse auferlegt.
Wie kann ich nun den Kostenfestsetzungsantrag stellen, wenn noch kein PKH-Antrag gestellt wurde und zu welchem Gericht muss der Kostenfestsetzungsantrag gestellt werden?

Meine Recherchen haben ergeben:

1. Der Kostenfestsetzungsantrag ist beim Amtsgericht zu stellen. (Wie in Zivilsachen?)

2. Ich habe gefunden, dass eine solche Beschwerde keine Einzeltätig ist. Nach Burhoff wäre wie folgt abzurechnen:

a) fiktive Vergütung

Grundgebühr Nr. 4100 200,00 €
Verfahrensgebühr Nr. 4106 165,00 €
Postentgeldp. 20,00 €
Gesamt netto 385,00 €

b) Beschwerdeverfahren. Dabei wird davon ausgegangen, dass es bei der Grundgebühr Nr. 4100 bei der Mittelgebühr verbleibt und bei der Verfahrensgebühr Nr. 4106, die das Beschwerdeverfahren mit abgilt, die Mittelgebühr um 25 % erhöht werden kann.

Grundgebühr Nr. 4100 200,00 €
Verfahrensgebühr Nr. 4106 206,25 €
Postentgeldp. 20,00 €
Gesamt netto 426,25 €

Der fiktive Betrag in Höhe von 385,00 € ist von den notwendigen Auslagen für das Verfahren- und Beschwerdeverfahren in Höhe von 426,25 € in Abzug zu bringen. Der Differenzbetrag in Höhe von 41,25 € € ist dem Beschuldigten von der Staatskasse zu erstatten.

Kann dies denn so stimmen? Etwas anderes konnte ich leider nicht finden. Ich mache also einen Kostenfestsetzungsantrag, in dem dann lediglich 41,25 € festgesetzt werden könnten?????

Vielen Dank für eure Hilfe im Voraus.
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Adora Belle
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#2

23.04.2015, 10:34

Genau richtig, Differenzberechnung. Da Du aber noch nicht weißt, wie hoch Deine Verfahrensgebühr im Hauptverfahren sein wird, kannst Du jetzt überhaupt noch keinen vernünftigen Antrag stellen. Und im Hinblick auf den Betrag stellt sich die Frage, ob der Antrag überhaupt sinnvoll ist.
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