Abrechnung bei Privatklage

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Nervmich
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#1

19.04.2015, 16:52

Guten Tag,

ich habe eine spezielle Frage zu möglichen Anwaltsgebühren.

Wie ja bekannt sein dürfte darf ein Rechtsanwalt für die EIGENE Verteidigung im Strafprozess keine Gebühren für Eigenvertretung verlangen.
Was aber, wenn der Rechtsanwalt sich im Rahmen einer Privatklage (also in der Angriffsituation) selbst vertritt ?
Das RVG zeigt ja leider nur Gebühren für Verteidigung Dritter auf. Denkt ihr, dass etwa eine Termingebühr berechnet werden kann ?

Welche Gebühren haltet ihr sonst für einschlägig ?

Besten Dank für die Antworten im Voraus.

Ergänzung: Ich sehe gerade, dass in Vor.4 I die analoge Anwendung auch für Tätigkeiten als Vertreter eines Privatklägers in Betracht kommt.

Zumindest aber müsste Abschnitt 3 über die Einzeltätigkeiten etwa die Anfertigung der Privatklageschrift Nr. 4301 einschägig sein oder ?

Bitte um Hilfe, kenne mich sonst nur eher im Zivilrecht aus.
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Adora Belle
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#2

20.04.2015, 10:12

Das müsste m.E. möglich sein, wobei auch Abschnitt 1 in Betracht kommt, wenn die Eigenvertretung über das Verfassen der Privatklageschrift hinausgeht. Steht auch im Meyer-Goßner, Rn.14 zu §464b.
Nervmich
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#3

20.04.2015, 10:50

Adora Belle hat geschrieben:Das müsste m.E. möglich sein, wobei auch Abschnitt 1 in Betracht kommt, wenn die Eigenvertretung über das Verfassen der Privatklageschrift hinausgeht. Steht auch im Meyer-Goßner, Rn.14 zu §464b.
Vielen Dank. Dann wird es wohl auf einen Versuch ankommen :)
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Adora Belle
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#4

20.04.2015, 11:08

Entsprechende Kostenentscheidung natürlich vorausgesetzt. :cowboy
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