Einigungsgebühr beim Mehrvergleich
Verfasst: 17.04.2015, 14:09
Hallo ihr Lieben,
ich brauche mal wieder eure Hilfe: Wir haben ein Sorgerechtsverfahren, in dem ein Termin stattfand. In diesem Termin schlossen die Beteiligten einen Vergleich über den Umgang, der bisher nicht anhängig war. Der Verfahrenswert wurde auf 3.000,00 € festgesetzt. Der Vergleichswert übersteigt diesen Wert um 1.500,00 €. VKH ist für das Sorgerechtsverfahren und den abzuschließenden Umgangsvergleich bewilligt.
Ich habe Folgendes abgerechnet:
1.3 Verfahrensgebühr aus 3.000,00 € 261,30 €
0.8 Differenzverf.geb. aus 1.500,00 € 160,80 €
Kappung nach § 15 III 334,10 €
1.2 Terminsgebühr aus 4.500,00 € 308,40 €
1.0 Vergleichsgebühr aus 4.500,00 € 257,00 €
Auslagenpauschale 20,00 €
Zwischensumme 919,50 €
19 % USt. 174,71 €
Gesamtbetrag 1.094,21 €
abzgl. bereits erhaltener -621,78 €
noch festzusetzender Betrag 472,43 €
Nun schreibt das Gericht, dass die festzusetzende Vergütung auf 205,27 € herabgesetzt wird.
Begründung:
Eine erhöhte (nach dem Wert von 4.500,00 €) Verfahrens- und Terminsgebühr kann nicht geltend gemacht werden.
Die Einigungsgebühr ist nur aus dem Wert von 1.500,00 € entstanden. Zur elterlichen Sorge wurde keine Einigung getroffen, es wurde durch Beschluss entschieden. Zustimmungserklärungen sind einer Einigung nicht gleichzusetzen.
Irgendwie stehe ich hier auf dem Schlauch.
Aufgrund der Tatsache, dass für den Umgang lediglich die Verfahrenskostenhilfe für den abzuschließenden Vergleich bewilligt worden ist, gehe ich mal davon aus, dass ich deshalb hier keine Verfahrensdifferenzgebühr für die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr abrechnen durfte.
Müsste dann aber nicht wenigstens eine 1.0 Einigungsgebühr aus dem Wert von 4.500,00 € entstanden sein? Schließlich wurde festgesetzt, dass der Vergleichswert den Verfahrenswert um 1.500,00 € übersteigt. Die Rechtspflegerin hat hier eine 1.5 Einigungsgebühr aus einem Wert von 1.500,00 € festgesetzt.
Kann dies denn stimmen?
Vielen Dank für eure Hilfe im Voraus und schon mal ein schönes Wochenend.
laurasameh
ich brauche mal wieder eure Hilfe: Wir haben ein Sorgerechtsverfahren, in dem ein Termin stattfand. In diesem Termin schlossen die Beteiligten einen Vergleich über den Umgang, der bisher nicht anhängig war. Der Verfahrenswert wurde auf 3.000,00 € festgesetzt. Der Vergleichswert übersteigt diesen Wert um 1.500,00 €. VKH ist für das Sorgerechtsverfahren und den abzuschließenden Umgangsvergleich bewilligt.
Ich habe Folgendes abgerechnet:
1.3 Verfahrensgebühr aus 3.000,00 € 261,30 €
0.8 Differenzverf.geb. aus 1.500,00 € 160,80 €
Kappung nach § 15 III 334,10 €
1.2 Terminsgebühr aus 4.500,00 € 308,40 €
1.0 Vergleichsgebühr aus 4.500,00 € 257,00 €
Auslagenpauschale 20,00 €
Zwischensumme 919,50 €
19 % USt. 174,71 €
Gesamtbetrag 1.094,21 €
abzgl. bereits erhaltener -621,78 €
noch festzusetzender Betrag 472,43 €
Nun schreibt das Gericht, dass die festzusetzende Vergütung auf 205,27 € herabgesetzt wird.
Begründung:
Eine erhöhte (nach dem Wert von 4.500,00 €) Verfahrens- und Terminsgebühr kann nicht geltend gemacht werden.
Die Einigungsgebühr ist nur aus dem Wert von 1.500,00 € entstanden. Zur elterlichen Sorge wurde keine Einigung getroffen, es wurde durch Beschluss entschieden. Zustimmungserklärungen sind einer Einigung nicht gleichzusetzen.
Irgendwie stehe ich hier auf dem Schlauch.
Aufgrund der Tatsache, dass für den Umgang lediglich die Verfahrenskostenhilfe für den abzuschließenden Vergleich bewilligt worden ist, gehe ich mal davon aus, dass ich deshalb hier keine Verfahrensdifferenzgebühr für die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr abrechnen durfte.
Müsste dann aber nicht wenigstens eine 1.0 Einigungsgebühr aus dem Wert von 4.500,00 € entstanden sein? Schließlich wurde festgesetzt, dass der Vergleichswert den Verfahrenswert um 1.500,00 € übersteigt. Die Rechtspflegerin hat hier eine 1.5 Einigungsgebühr aus einem Wert von 1.500,00 € festgesetzt.
Kann dies denn stimmen?
Vielen Dank für eure Hilfe im Voraus und schon mal ein schönes Wochenend.
laurasameh