Hallo ihr Lieben,
ich brauche mal wieder eure Hilfe: Wir haben ein Sorgerechtsverfahren, in dem ein Termin stattfand. In diesem Termin schlossen die Beteiligten einen Vergleich über den Umgang, der bisher nicht anhängig war. Der Verfahrenswert wurde auf 3.000,00 € festgesetzt. Der Vergleichswert übersteigt diesen Wert um 1.500,00 €. VKH ist für das Sorgerechtsverfahren und den abzuschließenden Umgangsvergleich bewilligt.
Ich habe Folgendes abgerechnet:
1.3 Verfahrensgebühr aus 3.000,00 € 261,30 €
0.8 Differenzverf.geb. aus 1.500,00 € 160,80 €
Kappung nach § 15 III 334,10 €
1.2 Terminsgebühr aus 4.500,00 € 308,40 €
1.0 Vergleichsgebühr aus 4.500,00 € 257,00 €
Auslagenpauschale 20,00 €
Zwischensumme 919,50 €
19 % USt. 174,71 €
Gesamtbetrag 1.094,21 €
abzgl. bereits erhaltener -621,78 €
noch festzusetzender Betrag 472,43 €
Nun schreibt das Gericht, dass die festzusetzende Vergütung auf 205,27 € herabgesetzt wird.
Begründung:
Eine erhöhte (nach dem Wert von 4.500,00 €) Verfahrens- und Terminsgebühr kann nicht geltend gemacht werden.
Die Einigungsgebühr ist nur aus dem Wert von 1.500,00 € entstanden. Zur elterlichen Sorge wurde keine Einigung getroffen, es wurde durch Beschluss entschieden. Zustimmungserklärungen sind einer Einigung nicht gleichzusetzen.
Irgendwie stehe ich hier auf dem Schlauch.
Aufgrund der Tatsache, dass für den Umgang lediglich die Verfahrenskostenhilfe für den abzuschließenden Vergleich bewilligt worden ist, gehe ich mal davon aus, dass ich deshalb hier keine Verfahrensdifferenzgebühr für die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr abrechnen durfte.
Müsste dann aber nicht wenigstens eine 1.0 Einigungsgebühr aus dem Wert von 4.500,00 € entstanden sein? Schließlich wurde festgesetzt, dass der Vergleichswert den Verfahrenswert um 1.500,00 € übersteigt. Die Rechtspflegerin hat hier eine 1.5 Einigungsgebühr aus einem Wert von 1.500,00 € festgesetzt.
Kann dies denn stimmen?
Vielen Dank für eure Hilfe im Voraus und schon mal ein schönes Wochenend.
laurasameh
Einigungsgebühr beim Mehrvergleich
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Du hast recht. Es gibt zwar VKH hinsichtlich des Mehrwertes nur für die EG, aber auch für die elterliche Sorge ist eine EG entstanden, wenn das Gericht aufgrund übereinstimmenden Antrags entscheidet, siehe Nr.1003 Abs.2.
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Danke für die schnelle Antwort.
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Ich habe doch noch mal ne Frage. Sitze gerade an der Begründung für die Beschwerde:
Die Rechtspflegerin hatte einen Beschluss des AG beigefügt (aus einem anderen Verfahren) in dem Folgendes steht:
Über die 1.5 Einigungsgebühr hinaus kann die Beteiligte wegen des Vergleichs zu dem nicht anhängigen Verfahrensgegenstand Umgang keine Gebühren aus der Landeskasse verlangen . .... insofern nur die Festsetzung einer 1.5 Einigungsgebühr - nicht auch einer Verfahrensdifferenzgebühr oder einer Terminsgebühr verlangen.
Wieso ist hier die Rede von einer 1.5 Einigungsgebühr? Ich weiß, bei nicht anhängigen Ansprüchen, dass dann eine 1.5 Gebühr aus dem Wert entsteht. Aber welche Gebühr setze ich denn nun in meinem Fall an? Doch nur eine 1.5 aus 1.500,00 € oder eine 1.0 aus 4.500,00 €? Bei der 1.0 aus 4.500,00 €, wie kann ich das begründen?
LG
laurasameh
Die Rechtspflegerin hatte einen Beschluss des AG beigefügt (aus einem anderen Verfahren) in dem Folgendes steht:
Über die 1.5 Einigungsgebühr hinaus kann die Beteiligte wegen des Vergleichs zu dem nicht anhängigen Verfahrensgegenstand Umgang keine Gebühren aus der Landeskasse verlangen . .... insofern nur die Festsetzung einer 1.5 Einigungsgebühr - nicht auch einer Verfahrensdifferenzgebühr oder einer Terminsgebühr verlangen.
Wieso ist hier die Rede von einer 1.5 Einigungsgebühr? Ich weiß, bei nicht anhängigen Ansprüchen, dass dann eine 1.5 Gebühr aus dem Wert entsteht. Aber welche Gebühr setze ich denn nun in meinem Fall an? Doch nur eine 1.5 aus 1.500,00 € oder eine 1.0 aus 4.500,00 €? Bei der 1.0 aus 4.500,00 €, wie kann ich das begründen?
LG
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1,5 EG aus 1.500,00
1,0 EG aus 3.000,00
15 III
Die 1,5 EG wurde dir schon bewilligt.
Hinsichtlich der 1,0 EG siehe #2
1,0 EG aus 3.000,00
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Auch wenn ich nicht verstehe, wie es sein kann, dass das Gericht eine 1,5 EG erstattet, aber eine Verfahrensdifferenzgebühr und eine TG aus dem Wert des Mehrvergleichs nicht zu zahlen haben will (ich mach hier keine PKH/VKH), so wären nach den Ausführungen des Gerichts (was im Übrigen richtig ist) eine 1,0 EG Nr. 1003 VV RVG aus 3.000,00 € und eine 1,5 EG Nr. 1000 VV RVG aus 1.500,00 € abzurechnen. Abgleich § 15 RVG beachten (Höchstgebühr 1,5 aus 4.500,00 €).
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Anahid hat geschrieben:Auch wenn ich nicht verstehe, wie es sein kann, dass das Gericht eine 1,5 EG erstattet, aber eine Verfahrensdifferenzgebühr und eine TG aus dem Wert des Mehrvergleichs nicht zu zahlen haben will
Das ist halt Staatskassenschonungsrechtsprechung. Manche Gerichte fahren auch noch die EG auf 1,0 runter, weil der Gegenstand ja in dem Moment, wo für den Mehrwert PKH beantragt wird, im PKH-Verfahren anhängig ist.