Beratungsgebühr
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
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Am besten mal die ganze Norm lesen.
Es soll ja grds eine Vereinbarung getroffen werden. In Abs.1 Satz 2 steht:
Hier siehst Du nochmal, dass die Verbraucher-Eigenschaft überhaupt nur wichtig wird, wenn keine Vereinbarung gemäß Satz 1 getroffen wurde.
Es soll ja grds eine Vereinbarung getroffen werden. In Abs.1 Satz 2 steht:
Wenn Ihr also eine Vereinbarung mit dem Mandanten trefft, wie es Satz 1 vorsieht, dann müsst Ihr gar nicht weiterlesen. Das gilt für alle Mandate, Verbraucher und Nicht-Verbraucher. Nur wenn Ihr keine Vereinbarung getroffen habt (und auch nicht treffen wollt!)Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist
Das wäre dann die Vergütung, die der allgemeinen Üblichkeit entspricht.erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher
Hier siehst Du nochmal, dass die Verbraucher-Eigenschaft überhaupt nur wichtig wird, wenn keine Vereinbarung gemäß Satz 1 getroffen wurde.
Und das ist die Konsequenz. Keine Vergütungsvereinbarung -> Vergütung nach BGB -> aber bei Verbraucher begrenzt auf 190/250 EUR.beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.