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Berufung Gerichtskosten Gegner bestellt sich nicht

Verfasst: 01.04.2015, 12:25
von bluesky
Hallo,

ich habe eine Frage zum Zivilrecht:

Klage wurde in 1. Instanz verloren, Mdt überlegt, ob er Berufung einlegt. Dazu wurde mit der Gegenseite ein Stillhalteabkommen geschlossen, Gegner bestellt sich erstmal nicht. Berufung wird eingelegt. Nach 2 Wochen will Mdt doch keine Berufung durchführen. Der Gegner RA hat nun keine Gebühren verdient, fallen in diesem Falle aber Gerichtskosten an?

VG Danke!

Re: Berufung Gerichtskosten Gegner bestellt sich nicht

Verfasst: 01.04.2015, 12:27
von niva
Nr. 1222 KV GKG

Re: Berufung Gerichtskosten Gegner bestellt sich nicht

Verfasst: 01.04.2015, 12:39
von Anahid
bluesky würdest Du bitte noch Dein Profil um Deinen Beruf ergänzen? Ist bestimmt bei der Forenumstellung verloren gegangen; aber so hätte hier eigentlich niemand antworten dürfen (siehe Forenregeln).

Re: Berufung Gerichtskosten Gegner bestellt sich nicht

Verfasst: 01.04.2015, 15:49
von bluesky
Hallo,

habs geändert.

Ist hier aber nicht Nr 1221 KV GKG anwendbar, wenn noch keine Begründung vorliegt, also nur eine 1,0 Gebühr?

Re: Berufung Gerichtskosten Gegner bestellt sich nicht

Verfasst: 01.04.2015, 18:09
von Anahid
Richtig, hier fällt eine 1,0 Gebühr nach 1221 GKG an.

Re: Berufung Gerichtskosten Gegner bestellt sich nicht

Verfasst: 02.04.2015, 10:00
von Liesel
bluesky hat geschrieben: Der Gegner RA hat nun keine Gebühren verdient, ...
Wieso nicht?

Re: Berufung Gerichtskosten Gegner bestellt sich nicht

Verfasst: 02.04.2015, 13:23
von gkutes
wegen dem Stillhalteabkommen kann der Gegner ja nichts geltend machen

Re: Berufung Gerichtskosten Gegner bestellt sich nicht

Verfasst: 02.04.2015, 13:38
von Liesel
Würde ich anders sehen.

Re: Berufung Gerichtskosten Gegner bestellt sich nicht

Verfasst: 02.04.2015, 13:42
von gkutes
bei einem Abkommen mit ausdrücklicher Zusage des Gegners, kann der keine Kosten geltend machen.

Re: Berufung Gerichtskosten Gegner bestellt sich nicht

Verfasst: 02.04.2015, 13:47
von Anahid
Nur weil der zusagt, sich nicht zu bestellen, heißt das doch nicht automatisch, dass der auch keine Kosten geltend macht. Aufgrund der mittlerweile wirklich klaren Rechtsprechung zum Anfall der 1,1 Gebühr sehe ich von solchen Anschreiben auch mittlerweile ab. Der braucht nur von dem Mandanten beauftrag zu sein, ihn im Berufungsverfahren zu vertreten; die Stillhalteabrede hat da keinen Einfluss auf den Anfall der Gebühr.