Hallo!
Habe hier ein Problem....
Folgender Sachverhalt: Unterbevollmächtigter wurde beauftragt, dieser hat den Termin für uns wahrgenommen und nach Termin eine Abrechnung auf unseren Mandanten ausgestellt. Soweit korrekt. Danach erfolgten zwischen uns Hauptbevollmächtigten und der Gegenpartei schriftliche Vergleichsverhandlungen. Danach wurde der Vergleich durch das Gericht nach § 278 Abs. 6 ZPO zugestellt. Der UV hat eine Terminsgebühr und eine halbe Verfahrensgebühr abgerechnet. Jetzt ist die Frage ob wir bei unserem Mandanten auch eine Terminsgebühr abrechnen können oder eben nicht... o.O
Wir sind verzweifelt .....
Wir bitten um Nachricht und vielen lieben Dank im Voraus
Lg Aktimel
Abrechnungsproblem
- Anahid
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Hallo,
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Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
- Anahid
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Der Abschluss eines Vergleichs löst die TG aus. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass sowohl ein UBV, als auch ein HBV eine TG verdienen. Ich wüsste also nicht, was hier dagegen sprechen sollte. 2 Anwälte = 2 Terminsgebühren.
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Beschlussvergleich gem. § 278 VI ZPO
Wird in einem Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung ein Beschlussvergleich gem. § 278 VI ZPO geschlossen – Unterbreitung eines schriftlichen Vergleichsvorschlags durch die Parteien oder Annahme eines schriftlichen Vergleichsvorschlags des Gerichts durch die Parteien – entsteht die 1,2 TG Nr. 3104 VV RVG (BGH, Rpfleger 2006, 38; BGH, RVGreport 2006, 387; BGH, Beschl. v. 10.07.06 - II ZB 28/05 u. Beschl. v. 03.07.06 - II ZB 31/05).
Das gilt auch, wenn im Verfahren gem. §§ 128 II oder 495 a ZPO ein Beschlussvergleich gem. § 278 VI ZPO festgestellt wird.
Wird in einem Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung ein Beschlussvergleich gem. § 278 VI ZPO geschlossen – Unterbreitung eines schriftlichen Vergleichsvorschlags durch die Parteien oder Annahme eines schriftlichen Vergleichsvorschlags des Gerichts durch die Parteien – entsteht die 1,2 TG Nr. 3104 VV RVG (BGH, Rpfleger 2006, 38; BGH, RVGreport 2006, 387; BGH, Beschl. v. 10.07.06 - II ZB 28/05 u. Beschl. v. 03.07.06 - II ZB 31/05).
Das gilt auch, wenn im Verfahren gem. §§ 128 II oder 495 a ZPO ein Beschlussvergleich gem. § 278 VI ZPO festgestellt wird.
~ Grüßle ~
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
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