Terminsgebühr/ Erledigungsgebühr ja oder nein?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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leoniemaus5
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#1

13.03.2015, 15:10

Hallo meine Lieben,

Chef hatte ein schriftliches Vorverfahren, wo wir den Beklagten vertreten haben. Wir haben nach einer Zeit anerkannt. Dann hat Chef dem Mandanten gesagt, der soll bitte mit der Zahlung warten, bis geklärt ist, wer die Kosten des Verfahrens trägt. Nun hat der Mandant nicht gehört und an die Gegenseite gezahlt :patsch und uns nach Überweisung das erst mitgeteilt, sodass das Verfahren nun für erledigt erklärt wurde.

Chef steht jetzt da und überlegt, was wir abrechnen können, da der Kläger die Kosten tragen muss - zum Glück... :oops:

Ich würde sagen
1,3 Verfahrensgebühr
und
1,2 Terminsgebühr wegen Anerkenntnis,
Auslagen und Mehrwertsteuer.

Chef kommt jetzt aber und sagt, was ist denn mit der Erledigung des Verfahrens. Wir haben kein Anerkenntnisurteil aufgrund von zu schneller Zahlung des Mandanten und nur die Erklärung über die Erledigung des Verfahrens. Können wir da nicht eine Erledigungsgebühr fordern zusätzlich?

Hatte jemand schonmal so einen ähnlichen Fall und kann mir helfen? Ich hab schon das halbe Internet durchforstet und finde nix, ob man die Erledigungsgebühr zusätzlich fordern kann oder entweder oder, oder nur außergerichtlich Erledigungsgebühr... :sad:

Schönen Freitag, den 13. :roll:

Lieben Gruß T
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niva
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#2

13.03.2015, 15:21

also zuerst mal, es gibt keine Erledigungsgebühr. ;)

wenn anerkannt wurde und ein Anerkenntnisurteil vorliegt, dann fällt die TG an. wenn die Gegenseite aber die Erledigung erklärt hat bevor das Anerkenntnisurteil erlassen wurde - und so verstehe ich dich - dann fällt keine TG an.
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#3

13.03.2015, 15:27

Hey Niva,

also wir haben als beklagtenvertretend anerkannt, dann hat Mandant bezahlt ohne uns das zu sagen, dann ist Verfahren für erledigt erklärt worden. Ich habe also KEIN Anerkenntnisurteil bzw. hier: Anerkenntnisbeschluss, da Familiensache.

Lieben Gruß
T
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niva
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#4

13.03.2015, 15:34

da gibt es keine TG. dafür müsste ja nach "§ 307 ZPO entschieden" worden sein, wenn du dir die Nr. 3104 Abs.1 VV RVG mal genau durchliest. ;)
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#5

17.03.2015, 14:05

Niva also kann ich mir keine Terminsgebühr fragen, aber eine Erledigungsgebühr? DA ich durch Zahlung unseres Mandanten zur Erledigung beigetragen habe? Also dann
1,3 Verfahrensgebühr
und
1,5 Erledigungsgebühr zzgl. Auslagen und Mwst?
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Adora Belle
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#6

17.03.2015, 14:07

niva hat geschrieben:also zuerst mal, es gibt keine Erledigungsgebühr.
Die Erledigungsgebühr kommt aus dem Verwaltungsrecht. Die hat in zivilrechtlichen Abrechnungen überhaupt nichts zu suchen.
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skugga
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#7

17.03.2015, 14:35

Adora Belle hat geschrieben:
niva hat geschrieben:also zuerst mal, es gibt keine Erledigungsgebühr.
Die Erledigungsgebühr kommt aus dem Verwaltungsrecht.
... oder auch aus dem Sozialrecht. Auf jeden Fall entsteht sie nur im Zusammenhang mit Verwaltungsakten, und zwar u. a. "wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt".

Wie Adora Belle schon schrieb: im Zivilrecht hat die nix zu suchen - ist aber ein beliebter Irrglaube, auch unter Rechtsanwälten...
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
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