Fahrtkosten in KFA werden beanstandet

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Lori79
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#21

26.07.2019, 10:13

Hallo Ihr LIeben,
ich muss das Thema leider wieder aufnehmen:
Wenn ich alles richtig verstanden habe, sollte man die kostengünstigere Variante wählen.
Der Gegner hat seinen Wohnsitz in Leipzig und sein PBV auch. GT war in Köln. Er hat Fahrtkosten geltend gemacht. (Streitwert 500 €). Hier kann ich doch argumentieren, dass er Terminsvertreter hätte beauftragen können, da die Kosten sodann niedriger wären oder sehe ich das Falsch?
Terminsvertreter: 0,65 Verf. + 1,3 Terminsgebühr + Ausl. = 118,00 € Fahrtkosten: 297 € + Abwesenheitsgeld 70,00 € = 367 €
Wäre mehr als die Hälfte kostengünstiger oder liege ich falsch.
Danke Euch
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Muschel
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#22

26.07.2019, 10:20

Sehe ich genauso. Ich würde das auch monieren mit deiner Begründung (du meinst sicherlich eine 1,2 TG)
Der frühe Vogel fängt vielleicht den Wurm, aber die zweite Maus bekommt den Käse. (Denkt nochmal drüber nach.) ;-)
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Anahid
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#23

26.07.2019, 11:19

Lori79 hat geschrieben:
26.07.2019, 10:13
Hallo Ihr LIeben,
ich muss das Thema leider wieder aufnehmen:
Wenn ich alles richtig verstanden habe, sollte man die kostengünstigere Variante wählen.
Der Gegner hat seinen Wohnsitz in Leipzig und sein PBV auch. GT war in Köln. Er hat Fahrtkosten geltend gemacht. (Streitwert 500 €). Hier kann ich doch argumentieren, dass er Terminsvertreter hätte beauftragen können, da die Kosten sodann niedriger wären oder sehe ich das Falsch?
Siehst Du falsch. So leid mir das tut aber die Rechtsauffassung ist absolut veraltet. Jede Partei hat das Recht, sich einen Rechtsanwalt an ihrem Wohn-/Geschäftssitz zu nehmen und natürlich darf der dann auch selbst den Termin wahrnehmen. Eine Verpflichtung, einen TV zu beauftragen, gibt es nicht.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
...
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#24

26.07.2019, 12:52

Anahid hat geschrieben:
26.07.2019, 11:19

Siehst Du falsch. So leid mir das tut aber die Rechtsauffassung ist absolut veraltet. Jede Partei hat das Recht, sich einen Rechtsanwalt an ihrem Wohn-/Geschäftssitz zu nehmen und natürlich darf der dann auch selbst den Termin wahrnehmen. Eine Verpflichtung, einen TV zu beauftragen, gibt es nicht.
:genau so ist es richtig (vgl. BGH X ZB 21/07).
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