terminsvertreter

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Bifi82
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#1

06.03.2015, 15:01

Hallo, ich hätte mal ein Problem:

Wir wurden von einer Versicherung mit Rechtsabteilung beauftragt, lediglich einen Termin wahrzunehmen. Was kann man da abrechnen? Tatsächlich eine 1,3 + 1,2 Gebühr?? oder doch eher 0,65 + 1,2

hat da jemand eine Fundstelle?

Danke im Voraus?
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Frau Cindy
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#2

06.03.2015, 15:09

Wenn sich der Auftrag auf die Terminswahrnehmung beschränkt, dann Nrn. 3401 ff. VV.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

Stephen Jay Gould
Bifi82
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#3

06.03.2015, 15:13

woraus ergibt sich das?? Direkte Fundstelle? Diskutiere schon die ganze Zeit mit meiner Bürovorsteherin. Ich bin auch der Meinung, entweder 4301 oder Terminvertreter-Gebühren
Bifi82
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#4

06.03.2015, 15:15

Frau Cindy hat geschrieben:Wenn sich der Auftrag auf die Terminswahrnehmung beschränkt, dann Nrn. 3401 ff. VV.

woraus ergibt sich das?? Direkte Fundstelle? Diskutiere schon die ganze Zeit mit meiner Bürovorsteherin. Ich bin auch der Meinung, entweder 4301 oder Terminvertreter-Gebühren
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#5

06.03.2015, 15:16

quatsch.. meinte Einzeltätigkeit oder 3401 ff.
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Adora Belle
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#6

06.03.2015, 15:17

3401 ist die Terminsvertreter-Gebühr. Das steht auch direkt in der Gebührenziffer. Und darum steht sie unter Einzeltätigkeiten.
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#7

06.03.2015, 15:21

Adora Belle hat geschrieben:3401 ist die Terminsvertreter-Gebühr. Das steht auch direkt in der Gebührenziffer. Und darum steht sie unter Einzeltätigkeiten.

ja, unsere Bürovorsteherin meinte aber, dass dadurch, dass es keinen hauptbevollmächtigten gibt, die Gebühren nach 3100 anfallen würde´n.. ich finde es total falsch, weiß aber nicht wie ich argumentieren soll. Tatsächlich gibt es keinen Hauptbevollmächtigten. wir haben auch nur den Termin wahrgenommen.
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niva
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#8

06.03.2015, 15:25

Bifi82 hat geschrieben:
Adora Belle hat geschrieben:3401 ist die Terminsvertreter-Gebühr. Das steht auch direkt in der Gebührenziffer. Und darum steht sie unter Einzeltätigkeiten.

ja, unsere Bürovorsteherin meinte aber, dass dadurch, dass es keinen hauptbevollmächtigten gibt, die Gebühren nach 3100 anfallen würde´n.. ich finde es total falsch, weiß aber nicht wie ich argumentieren soll. Tatsächlich gibt es keinen Hauptbevollmächtigten. wir haben auch nur den Termin wahrgenommen.
ihr seit ja eben gerade nicht beauftragt worden die Tätigkeit eines Hauptbevollmächtigten auszuüben. euer Auftrag war ja eindeutig nur die Einzeltätigkeit "Termin wahrnehmen".
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#9

06.03.2015, 15:34

so hat sich erledigt, ich konnte es ihr jetzt im Gesetz zeigen und wir haben uns geeinigt... Vielen Dank für die schnellen Antworten ;-)
Zuletzt geändert von Bifi82 am 06.03.2015, 15:46, insgesamt 1-mal geändert.
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#10

06.03.2015, 15:36

Nach meinem Gerold ist auf die niedrigst mögliche VG des imaginären HBV abzustellen, wenn gar kein HBV beauftragt wurde. (3401 VV Rn.27 in der 20. Auflage). Danach würdet Ihr nur eine 0,4 VG bekommen - Hälfte der 0,8 VG. Begründung: Es ist zu differenzieren zwischen den Formulierungen in 3401 "dem Verfahrensbevollmächtigten" und 3402 "einem Verfahrensbevollmächtigten". Das erste ist konkret, das zweite abstrakt, so dass ohne konkreten HBV jedenfalls nicht die Hälfte von 1,3 in Frage kommt.

Das halte ich, gelinde gesagt, für hanebüchen. Ich würde trotzdem die 0,65 VG abrechnen. Plus 1,2 TG natürlich.
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