An die Anrechnungsprofis! (FamR)

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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KaRaSch
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#1

05.03.2015, 15:06

Ich bin ganz neu hier, also zunächst einmal ein freundliches :wink1 in die Runde! Ich freue mich, in Zukunft eure Beiträge zu lesen, zu kommentieren, euch zu helfen und mir helfen zu lassen. :huepf

Heute würde ich gern eure Hilfe in Anspruch nehmen. Stehe vor einem Abrechnungsproblem, welches ich so noch nicht hatte. :kopfkratz

Gleich mal zum Sachverhalt:

1. Rechnung
In einer Familiensache wurde außergerichtlich der Unterhalt abgerechnet.
1,3 GeschG nach 2300 VVV RVG (11.208,00 €)
Dieser Wert setzte sich zusammen aus Unterhalt für Kind (4.008,- €) und Ehemann (7.200,- €). Die Rechnung wurde von der Mdt. beglichen.

2. Rechnung
In der Folgezeit wurde ein Verfahren über VKH des Antragsgegners geführt.
Eine 1,0 VerfG nach 3335 VV RVG (8.436,- €) wurde abgerechnet und hierauf eine 0,65 GeschG angerechnet, allerdings nur aus dem Unterhaltswert des Ehemannes (7.200,- €). Auch diese Rechnung wurde von der Mdt. beglichen.

3. Rechnung
Im eigentlichen Unterhaltsverfahren wurde ein Vergleich geschlossen. Der Verfahrenswert wurde bis zum 17.12. auf 8436,- € und ab 18.12. auf 5.310,- € festgesetzt. Der liebe überschießende Vereinbarungsmehrwert wurde auf 516,- € festgesetzt.

Nunmehr soll ICH :motz die Endabrechnung machen. Bin am Verzweifeln. :panik

Die eigentliche Abrechnung würde meines Erachtens so aussehen:

1,3 VerfG nach 3100 VV RVG (8.436,- €)
0,8 VerfG nach 3101 VV RVG (516,- €)
1,2 TermG nach 3104 VV RVG (5.826,- €)
1,0 EinG nach 1003 VV RVG (5.310,- €)
1,5 EinG nach 1000 VV RVG (516,- €)


Aber wie rechne ich nur an???

Eine 0,65 GeschG aus 11.208,- € (gesamter UH - Kind und Ehemann) und am Ende einfach den Betrag der bereits erfolgten Anrechnung abziehen?

Oder hier nur eine 0,65 GeschG aus dem Wert des Kindesunterhaltes (4.008,- €) anrechnen?

Gehe ich richtig in der Annahme, dass die 1,0 VerfG nach 3335 im VKH-Verfahren hier nicht weiter beachtet werden muss, oder liege ich falsch?

Wie sollte die Endabrechnung eurer Meinung nach aussehen?

Ich stehe mittlerweile total auf dem Schlauch und kann keinen klaren Gedanken mehr fassen... :nachdenk Schade, dass das Programm mir die Arbeit nicht abnimmt...
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Tine Dea
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#2

05.03.2015, 15:23

Erst einmal herzliches Hallo von mir :wink1

Für wen wurde denn im eigentlichen Unterhaltsverfahren (3. Rechnung) Unterhalt geltend gemacht? Für den Mann (wie im VKH-Verfahren) oder für das Kind? Und wann fand denn in der eigentlichen Unterhaltssache der Termin statt? Vor dem 17.12. oder danach?
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Adora Belle
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#3

05.03.2015, 15:49

Wenn Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens nur der Ehegattenunterhalt war, und der Termin erst nach der SW-Reduzierung stattfand, stimmt Deine Rechnung. (TG könnte natürlich auch aus dem hohen Wert entstanden sein, z.b. bei Anerkenntnis, aber das weißt Du ja sicher.)

Angerechnet wird nur, was auch ins Verfahren übergegangen ist. Wenn also nur Ehegattenunterhalt, dann nur die GG insoweit. Die hattest Du ja schon auf die 1,0 VG 3335 angerechnet. DIESE VG wiederum ist aber voll auf die nachfolgende 1,3 VG anzurechnen, so dass nur noch eine 0,3 VG verbleibt. Der KiU kommt dann im Verfahren gar nicht mehr vor.
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#4

06.03.2015, 08:39

Vielen Dank für die nette Aufnahme und Eure schnellen Antworten schon einmal!

Es wurde Trennungsunterhalt von der Gegenseite für den Ehemann geltend gemacht (wie im VKH-Verfahren). Die 1,0 ist also anzurechnen?
Der Termin fand nach dem 17.12. statt.

Der Kindesunterhalt wurde zunächst nicht geltend gemacht. Das ist richtig. Allerdings wurde er mit in die Vereinbarung genommen. Diesen hat der Ehemann nunmehr zu zahlen.
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#5

06.03.2015, 09:38

Wieso beträgt der Mehrwert nur 516 EUR, wenn der KiU Gegenstand des Vergleichs war? Das müsste doch wesentlich mehr sein.
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#6

06.03.2015, 10:32

Das habe ich mich auch gefragt... Eigentlich nimmt man ja den Jahresbetrag (hier: 334,- € x 12 = 4.008,- €, wie zuvor von uns abgerechnet).

Vereinbart wurden im Verfahren nunmehr 219,- € Ki-UH.
Aber warum der Vereinbarungsmehrwert dann nur 516,- € beträgt, erschließt sich mir überhaupt nicht.

Die Chefin ist leider im Urlaub, ich kann nichts erfragen. Und denke, und denke, und denke... Mittlerweile bringe ich in der Angelegenheit keinen klaren Gedanken mehr zu Stande. Ich muss die Akte wahrscheinlich doch Schriftsatz für Schriftsatz durchgehen. *Augen roll* Evtl. wurde der Ki-UH ja zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht und ist somit bereits in den Verfahrenswerten enthalten.

Nehmen wir also an, der Ki-UH ist bereits in den Verfahrenswerten enthalten. Wie würde die Anrechnung der GeschG für den Ki-UH dann aussehen, nachdem ich auch die 1,0 VerfG 3335 auf die 1,3 VerfG 3100 anrechne.
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#7

06.03.2015, 10:35

Bei solchen komplexen Sachen hilft mir immer, wirklich die Schriftsätze und Beschlüsse einzeln durchzugehen und, sofern was zum Streitwert steht, dies mit Datum und Streitwert und für was zu notieren.
Die Seele ist das Schiff,
die Vernunft das Ruder und
die Wahrheit der Hafen

(Türkisches Sprichwort)


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