Hallo zusammen,
mein Chef hat mich gerade gefragt, welche Gebühren abgerechnet werden können bei der Beteiligung von 2 Parteien jeweils für die Erstellung und spätere Prüfung eines Kaufvertrags mit Ausübungsoptionen und spätere Änderung des Kaufvertrags. Streitwert EUR 3,0 Mio.
Der Rechtsanwalt der Gegenpartei möchte für die Änderung des Kaufvertrags (kleine Änderung) erneut eine 1,3 Geschäftsgebühr und eine 1,5 Einigungsgebühr mit einem Streitwert für EUR 3,0 Mio abrechnen.
Ich weiß nicht warum der Anwalt die Gebühren 2 mal abrechnen will für die gleiche Angelgenheit. Ich stehe mal wieder auf dem Schlauch und hoffe, ihr könnt mir vielleicht weiterhelfen. Kann bei einer Änderung des Kaufvertrages nochmal mit einem streitwert von 3,0 Mio. abgerechnet werden oder richtet sich der Streitwert bei der Änderung des Vertrages auf den Wert der Änderung?
Gebühr für Erstellung Kaufvertrag mit Ausübungsoption
- Anahid
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Nur damit ich das verstehe: Ihr habt einen Kaufvertrag ausgearbeitet; dieser wurde so abgeschlossen und soll nachträglich, nachdem er schon von den Parteien unterschrieben wurde, geändert werden oder erfolgt die Änderung bereits vor Unterzeichnung?
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Dann bin ich auch der Meinung, dass hier für die Änderung ein neuer Sachverhalt vorliegt und die Gebühren neu anfallen. Durch die Unterzeichnung des Kaufvertrags war ja die erste Tätigkeit erledigt.
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Was ist überhaupt Gegenstand des Vertrages und was wurde konkret geändert?Anahid hat geschrieben:Dann bin ich auch der Meinung, dass hier für die Änderung ein neuer Sachverhalt vorliegt und die Gebühren neu anfallen. Durch die Unterzeichnung des Kaufvertrags war ja die erste Tätigkeit erledigt.
okay, danke schon mal. Kann denn hier auch der Streitwert von 3,0 Mio. EUR angesetzt werden oder gilt nur die Höhe der nachträglichen Änderung?
Also kann er noch mal eine Geschäftsgebühr abrechnen? Einigungsgebühr aber nicht nochmal oder?
Also kann er noch mal eine Geschäftsgebühr abrechnen? Einigungsgebühr aber nicht nochmal oder?
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Hier kann auch noch einmal eine Einigungsgebühr anfallen. Die Frage von Jupp wäre da zur Beurteilung genau richtig: Was wurde denn geändert? Ich gehe nicht davon aus, dass der ganze Vertrag über den Haufen geworfen wurde. Wenn also die wesentlichen Teile des Vertrags geblieben sind, denke ich auch, dass man hier nicht mehr die vollen 3 Mio. als Streitwert ansetzen kann, sondern ggf. nur noch einen Teilbetrag. So in der Art 30 % des Vertrags geändert = Streitwert 30 % von 3 Mio. = 900000 €.
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