Anrechnung Geschäftsgebühr im Berufungsverfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Croata
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#1

20.02.2015, 17:46

Hallöchen, ich habe die Lösung im Forum leider nicht gefunden und eröffne daher dieses Thema.

Wir haben Stufenklage eingereicht. Erste Stufe gewonnen. Gegner ging in Berufung. Berufung wurde verworfen wegen Versäumnis der Berufungsbegründungsfrist. Ich möchte jetzt Kostenfestsetzung beantragen. Gelesen habe ich schon mal, dass ich das jetzt nur für das Berufungsverfahren darf und hier die 1,1 VG Nr. 3201 nehmen kann. Wir haben uns nämlich nur bestellt.

Meine Frage: Muss ich die Geschäftsgebühr anrechnen oder kann ich das auch erst nach der dritten Stufe für den - ich nenn ihn jetzt mal - "Haupt"-KFA machen?

lg Croata
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Anahid
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#2

20.02.2015, 18:40

Die Antwort zu Deiner Frage liefert § 15 a Abs. 2 RVG.

"Ein Dritter (damit ist z.B. die Gegenseite des Kostenfestsetzungsverfahrens gemeint) kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat (hat er ja wohl kaum), wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht (gibt es keinen) oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden (trifft auch nicht zu)."

Und damit findet im Kostenfestsetzungsverfahren für die Berufung keine Anrechnung der GG auf die VG statt.
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Croata
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#3

23.02.2015, 09:21

Oh man, wenn man die Lösung nicht im Forum finden sollte, dann aber höchstwahrscheinlich irgendwo im Gesetz... :oops:

Vielen Dank, Anahid! :)
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