Hallo an Alle!
Ich habe folgende Frage: Der Klageauftrag wurde uns vor dem 01.08.2013 erteilt und Klage wurde auch eingereicht. Im April 2014 wurde unserersetis Berufung eingelegt. Rechne ich die Berufungsgebühren auch nach altem Recht ab?
Vielen Dank!
Berufung nach dem 01.08.2013 altes o. neues Recht
- Whoville
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Das hängt davon ab, wann ihr den Auftrag bekommen habt, Berufung einzulegen. Sollte aber sicher nach dem 01.08.2013 gewesen sein, oder? Die Berufung wäre dann nach neuem Recht abzurechnen!
Danke dir für die schnelle Antwort.
Ich bin auch davon ausgegangen, aber die RSV will die Gebühren der zweiten Instanz mit der Begründung, der Klageauftrag sei ja vor dem 01.08.2013 erteilt worden, nicht nach neuem Recht zahlen.
Ich bin auch davon ausgegangen, aber die RSV will die Gebühren der zweiten Instanz mit der Begründung, der Klageauftrag sei ja vor dem 01.08.2013 erteilt worden, nicht nach neuem Recht zahlen.
- Whoville
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Und was hat die Berufung mit dem Klageauftrag zu tun? Das ist doch ein neues Verfahren! Und schließlich wusstet ihr bei Klageauftrag ja nicht, dass ihr auch Berufung einlegen werdet!
Viel Erfolg!
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- Adora Belle
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- ...ist hier unabkömmlich !
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Wie wäre es denn mit §60 Abs.1 Satz 2? Der ist wie gemacht für Dich.
- Tine Dea
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§ 17 Nr. 1 RVG besagt, dass Rechtsmittelverfahren und voriger Rechtszug verschiedene Angelegenheiten sind.
Der nach § 60 RVG erteilte unbedingte Auftrag kann ja erst mit Beauftragung zur Vertretung im Berufungsverfahren erteilt worden sein, also sind die Gebühren für die Berufung in jedem Fall nach neuem Recht zu berechnen.
Der nach § 60 RVG erteilte unbedingte Auftrag kann ja erst mit Beauftragung zur Vertretung im Berufungsverfahren erteilt worden sein, also sind die Gebühren für die Berufung in jedem Fall nach neuem Recht zu berechnen.
Bu toil leam a dhol gu Alba
Ich möchte nach Schottland
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