Gegenstandswert Einstweilige Vfg

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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eva:-)
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#1

19.02.2015, 12:11

Hallo Ihr Lieben,

ich würde mal gerne eure Meinung hören zur folgendem Problem:

Wir haben eine einstweilige Verfügung im Entwurf gefertigt und nicht eingereicht. Ich würde diese aber gerne gegenüber der Rechtschutzversicherung abrechnen.

Der Antrag in der einstweiligen Verfügung war auf eine Untersagung der Durchführung von Schadensbeseitigungsarbeiten gerichtet (ohne Angabe eines Streitwertes), um ein selbstständiges Beweisverfahren durchführen zu können. - wie gesagt dieser Antrag wurde nie eingereicht.

So nun gab es zwischenzeitlich ein selbstständiges Beweisverfahren und die Mängel wurden auf ca. 40.000,00 EUR durch einen Gutachter geschätzt. Das Gericht hat jedoch nur einen Streitwert für das selbstständige Beweisverfahren von 16.702,56 EUR festgesetzt (warum auch immer).

Welcher Streitwert nehme ich jetzt für meinen Entwurf der einstweiligen Verfügung wenn ich eine 0,8 nach 3101 VV RVG abrechnen möchte? 1/3 von .... €

Müsste ich diese Gebühr dann auf die Verfahrensgebühr für das selbstständigen Beweisverfahren anrechnen?

Vielen Dank für Eure Meinungen
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Anahid
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#2

19.02.2015, 12:29

Zunächst einmal sind die Gebühren eines EV-Verfahrens nicht auf die Gebühren eines anderen Verfahrens anzurechnen.

Im EV-Verfahren schwanken die Streitwerte von 1/3 bis 1/2; was in Eurem Kreis üblich ist, weiß ich nicht. Wenn das 1/3 ist, dann nimm das und ich würde dann von den 40.000,00 € ausgehen.

Es sollte aber auch geklärt werden, warum der Wert des Beweisverfahrens auf diesen Betrag festgesetzt wurde. Schließlich sollte man dem Mandanten erklären können, warum die Festsetzung auf diesen Betrag erfolgt ist.
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#3

19.02.2015, 12:34

Ich hätte vermutlich doch weiter ausholen sollen mit meinen Erklärungen, dachte es würde den Rahmen hier sprengen. Die Sache ist nämlich noch verwirrender, wenn ich den außergerichtlichen Teil vor der Klage und die Klage mit reingenommen hätte.

Der Wert 16.702,56 € ist der Wert aus dem nunmehr anhängigen Klageverfahren und 12x Jahresnettokaltmiete.
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#4

19.02.2015, 12:41

Ähm ja.....nu haste es geschafft: ich bin verwirrt. :abdreh

Was hat denn die Kaltmiete mit der Mängelbeseitigung zu tun? Bezieht sich die Klage auf die Beendigung des Mietverhältnisses aufgrund vorliegender Mängel der Mietsache?
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#5

19.02.2015, 13:12

also ich versuche es mal kurz aufzuschlüsseln:

Mietsache (Haus mit Wasserschaden durch Rohrbruch vor ca. 2 Jahren)

außergerichtliche Tätigkeit
wir habe für Mdt. geltend gemacht Kosten 11.192,18 €
dann haben wir die Kündigung der Gegenseite zurückgewiesen 15.682,56 € (12x Nettokaltmiete lt. Gegenseite)
dann haben wir die Zahlungsansprüche der Gegenseite zurückgewiesen 4.945,37 €
und auch die Aufrechnung mit der o.g. Forderung erklärt
Streitwert/ Summe: 31.820,11 €

Klageverfahren Streitwert: 16.702,56 (12x Nettokaltmiete lt. Mdt.)
auf Fortbestand Mietverhältnis

Klageerweiterung auf Mängelbeseitigung ( noch nicht eingereicht) Streitwert: ca. 40.000,00 € (lt. Gutachter)

Entwurf einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Durchführung von Schadensbeseitigung Streitwert: ???

Selbstständiges Beweisverfahren Streitwert: 16.702,56 € (lt. Beschluss Amtsgericht, Hauptsachewert)

Schaden lt. Sachverständigengutachten ca. 40.000,00 €


So und nun sollte ich außergerichtlich, den Entwurf für die E.V und das selbst. Beweisverfahren schon mal gegenüber der Rechtschutzversicherung abrechnen.

Mit den Anrechnungen auf das Klageverfahren darf ich mich dann in einigen Wochen beschäftigen :-(
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#6

19.02.2015, 16:56

Okay...und welche Mängelbeseitigung sollte durch den Antrag unterbunden werden? Bezüglich des gesamten, vom Sachverständigen festgestellten Schadens oder nur wegen eines bestimmten Mangels?

Die Anrechnung auf die VG des Klageverfahrens ist easy. Da kann nur die Anrechnung des Beweissicherungsverfahrens in Frage kommen. Das EV-Verfahren wird nie angerechnet.
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#7

24.02.2015, 10:20

Sorry, dass ich mich erst jetzt zurückmelde - da ich in zwei Kanzleien arbeite, dauert es manchmal etwas

Also zum Thema: Unser Mdt. ist der Meinung die Miete zu 100 % kürzen zu können, da das Haus seit fast einem Jahr unbewohnbar ist durch den Wasserschaden. Deshalb sollten nunmehr alle Mängel die Bestehen durch einen Gutachter festgehalten werden bevor die Handwerker anrücken.

Ich habe mit der RSV so abgerechnet :

außergerichtliche Tätigkeit Streitwert/ Summe: 31.820,11 €
Entwurf einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Durchführung von Schadensbeseitigung Streitwert: 16.702,56 €
Selbstständiges Beweisverfahren Streitwert: 16.702,56 € (lt. Beschluss Amtsgericht, Hauptsachewert)

und sie haben nicht gemeckert :-)

Anrechnung der VG des Beweissicherungsverfahrens auf VG Klageverfahren - ist klar - okay.
Muss die außergerichtliche Geschäftsgebühr nicht auch irgendwo mit angerechnet werden?
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#8

24.02.2015, 18:26

Ja, die außergerichtliche Geschäftsgebühr rechnest Du auf die VG des Beweissicherungsverfahrens an.
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#9

25.02.2015, 20:09

gut, dass hatte ich vermutet.
vielen Dank
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