Prüfung Erfolgsaussicht

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Daisy

#1

18.02.2015, 08:45

Guten Morgen. Ich brauche heute mal ganz ganz dringend eure Hilfe.

Wir haben Eheleute in einem Widerspruchsverfahren vor dem Landkreis vertreten. Nun erging der Widerspruchsbescheid. Gegen diesen kann Klage beim Verwaltungsgericht eingelegt werden. Der Mandant soll nun beraten werden, ob die Klage Aussicht auf Erfolg hat.

Die 2100 Gebühr kann ich hier doch nicht abrechnen, da die Klage kein Rechtsmittel ist, richtig?

Aber kann man denn für die Prüfung was anderes abrechnen? Vielleicht Beratung gem. § 34 RVG?

Vielen Dank schon mal ;)
tiko73

#2

18.02.2015, 17:57

Ich würde schon sagen, dass die Klage in diesem Fall ein Rechtsmittel ist. Es wird ja auch eine Rechtsmittelbelehrung bei dem Widerspruchsbescheid dabei gewesen sein, wo drin steht, dass jetzt Klage beim XX-Gericht eingelegt werden kann.
Daisy

#3

19.02.2015, 15:10

Ich dachte, nur Berufung, Revision und bestimmte Beschwerden wären Rechtsmittel ...
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Adora Belle
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#4

19.02.2015, 15:25

Die Klage ist kein Rechtsmittel im Sinne der Vorschrift. Wenn Ihr ausdrücklich nur für die Beratung über die Aussichten der Klage beauftragt seid, müsst Ihr nach §34 abrechnen, falls nicht die Beratung zur Vertretung führt. In dem Fall geht die Beratung in der 3100 auf.
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