RA-Kosten für Aufhebung des PfüB

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Andy66
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#1

13.02.2015, 10:55

Hallo meine Lieben,

wir haben einen Schuldner vertreten und für ihn einen PfüB auf seinem Bausparkonto aufheben lassen. Die Gläubigerin ist unkooperativ und war nicht zu bewegen, die Freigabe selbst zu erklären.

Wie schaut's jetzt hier mit den RA-Kosten für unsere Tätigkeit aus? Im <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> RZ 189 zu Nr. 3309 VV steht drin, dass es "im Verhältnis zur aufzuhebenden Maßnahme" keine besondere Angelegenheit ist. Ich lese das so, dass diese Einschränkung nur für den Gläubigervertreter gilt und er - nachdem er Kosten für die Beantragung des PfÜB verdient hat - für dessen Aufhebung dann nicht nochmal was verdient.

Wir waren jedoch bezüglich des Erlaß des PfÜB nicht tätig, sondern erst mit seine Aufhebung. Also gilt diese Einschränkung für uns nicht.

Ich bin der Meinung, dass wir hier 0,3 verdient haben aus dem Wert der gepfändeten Forderung = Guthaben auf dem Bausparer (schöner wäre natürlich aus dem damaligen Wert des PfÜB, aber da bin ich mir ebenfalls unsicher).

Bin für Anregungen dankbar. Grüße Andy
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Tine Dea
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#2

13.02.2015, 11:08

:wink1

Ich denke auch, dass hier eine 0,3 VG nach Nr. 3309 VV RVG entstanden ist, denn ihr seid für den Schuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren tätig geworden. NAch § 25 Abs. 2 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Interesse des Antragstellers (Schuldners) also dürfte als Gegenstandswert tatsächlich der Wert der gepfändeten Forderung anzusetzen sein...
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Andy66
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#3

17.03.2015, 13:32

Nachtrag:

Die Rechtspflegerin lehnt die Kostenfestsetzung nach § 788 ZPO ab, weil gemäß Zöller RZ 1 zu § 788 nur die Kosten des Gläubigers festgesetzt werden könnten.

Nach RZ 3 zu § 788 sind Kosten der Zwangsvollstreckung aber die Aufwendungen der Parteien, ausdrücklich werden Gläubiger und Schuldner genannt.

Hat dazu noch jemand eine weitere Idee? Es scheint nicht sehr oft vorzukommen, dass die Festsetzung der Kosten quasi "andersrum" läuft, daher habe ich nichts weiteres dazu gefunden.
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Pepples
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#4

17.03.2015, 14:17

:kopfkratz In dem Aufhebungsverfahren muss es doch eine KGE geben. Und meiner Meinung nach, wären diese Kosten dann da - bei entsprechnender KGE - festsetzbar.
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