Seite 1 von 3

Kostenerstattung PKH-Bewilligungsverfahren

Verfasst: 10.02.2015, 12:25
von abbigail2406
Hallöchen,

wir haben hier folgenden Fall:

Insolvenzverwalter hat PKH-Antrag bzgl. Klage gegen unseren Mandanten gestellt.
Unser Mandant hat vor Klagezustellung gezahlt.
Insolvenzverwalter schreibt nun, ihm steht Vergütung gem. Nr. 3335 VV RVG zu (wegen Fertigung der Klageschrift und des PKH-Gesuchs).
Er hätte zumindest einen Ersatzanspruch nach Verzugsgrundsätzen §§ 280, 286 BGB.

Ist das so?
Ich dachte, im PKH-Bewilligungsverfahren müssen weder Kläger noch Beklagter dem jeweils anderen Kosten erstatten?
Gibt es dazu evtl. einen §§ oder eine einschlägige Gerichtsentscheidung?

Danke vorab!!

Re: Kostenerstattung PKH-Bewilligungsverfahren

Verfasst: 10.02.2015, 12:27
von Pepples
Hallo Themenstarter/in :wink1

Bitte ergänze dein Profil noch hinsichtlich deiner Tätigkeit ;)

Bitte lies hierzu die Forenregeln (hier: Ziffer 4.)

www.foreno.de/foreno-grundlagen.php

Das Berufsfeld ist nach reiflicher Überlegung des Forenteams und aus Erfahrung heraus eine Pflichtangabe. Hierdurch können andere User deinen Kenntnisstand in etwa einschätzen und so eine für dich passendere Antwort geben. Außerdem, so hat uns die Vergangenheit gezeigt, kommt es leider immer mal wieder vor, dass Berufsfremde hier Rechtsrat von uns wollen. Auch dagegen soll die Berufsangabe helfen (weil wir ja merken, wenn sich jemand als ReFa ausgibt, es aber nicht ist :wink:).

Bitte fülle das Feld daher aus, da wir uns ansonsten vorbehalten müssen, dein Thema zu schließen.

Das Forenteam bittet die Mitglieder, bis zum Ausfüllen des Berufsfeldes durch den Themenstarter einstweilen nicht zu antworten.

Vielen Dank,

Das Forenteam.

Re: Kostenerstattung PKH-Bewilligungsverfahren

Verfasst: 10.02.2015, 12:29
von abbigail2406
schon erledigt :)

Re: Kostenerstattung PKH-Bewilligungsverfahren

Verfasst: 10.02.2015, 12:35
von Liesel
Nicht wirklich.

Re: Kostenerstattung PKH-Bewilligungsverfahren

Verfasst: 10.02.2015, 12:38
von abbigail2406
komisch.. jetzt aber.

Re: Kostenerstattung PKH-Bewilligungsverfahren

Verfasst: 10.02.2015, 12:40
von Liesel
118 Abs. 1 S. 3 ZPO

Ersatzanspruch aus Verzug ist allerdings durchaus möglich.

Re: Kostenerstattung PKH-Bewilligungsverfahren

Verfasst: 10.02.2015, 12:51
von abbigail2406
mh,... wo ist da der unterschied? ich meine man klagt ja nicht ohne verzug, oder?

gibt's da auch ne Vorschrift für? bin so ratlos heute. :(

Re: Kostenerstattung PKH-Bewilligungsverfahren

Verfasst: 10.02.2015, 12:59
von Liesel
Die Vorschriften hierzu hat der gegnerische Anwalt doch bereits mitgeteilt.

Re: Kostenerstattung PKH-Bewilligungsverfahren

Verfasst: 10.02.2015, 13:02
von abbigail2406
und die hebeln dann § 118 aus? das ergibt sich mir daraus halt nicht.. deshalb fragte ich.

Re: Kostenerstattung PKH-Bewilligungsverfahren

Verfasst: 10.02.2015, 13:27
von Liesel
Verzugsschaden ist eine andere Anspruchsgrundlage. Selbst wenn - wie hier - kein Kostenerstattungsanspruch gegeben ist, kann ein Schadensersatzanspruch aus Verzug trotzdem bestehen.