Gericht setzt Einigungsgebühr bei Mehrwert nicht fest

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Adora Belle
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#11

12.02.2015, 12:56

Nee. Im zweiten Verfahren ist doch nur eine 1,3 VG aus 1360,00 angefallen. Auf diese ist der auf diesen Gegenstandswert entfallende VG-Anteil des ersten Verfahrens anzurechnen. Und über PKH kriegst Du nur die Gebühren des ersten Verfahrens aus den zusammengerechneten Werten.
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Langstrumpf
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#12

12.02.2015, 13:02

Danke AB :knutsch , da muss ich mal mit der Chefin sprechen was sie da mit dem Richter besprochen hat. So was doofes. Die Akte hat mich die ganze Zeit sowas von angenervt und dann bekommen wir auch noch so wenig Geld. :motz
Mit Kummer kann man allein fertig werden,
aber um sich aus vollem Herzen freuen zu können,
muss man die Freude teilen
.
KAnne
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#13

02.03.2015, 11:06

Hallo, bin neu hier und nicht nur das: schon sehr, sehr lange aus dem Kostenrecht raus. Daher hoffe ich, dass mir hier die Frage nach der Berechnung beantwortet werden kann.

Fall: Unsere Mdtn (2) sind Beklagte und Widerkläger. Bei Verhandlung (Streitwert: 33.796) kam es zum Vergleich über 25.000, die unsere Mdt zu zahlen haben. Im Gegenzug wurden die Kl. verpflichtet, Unterlagen herauszugeben. Das Gericht hat den Streitwert s.o. festgesetzt und für den Vergleich einen Mehrwert von 2.000. Wie muss ich da abrechnen? Da ich schon satte 25 Jahre aus dem Kostenrecht raus bin und nur am Rande von Prozessdifferenzgebühr u.a. gehört habe, bitte ich kurzfristig um Eure Hilfe für die Abrechnung. Das wäre toll. Vielen Dank
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#14

02.03.2015, 11:32

KAnne hat geschrieben:Hallo, bin neu hier und nicht nur das: schon sehr, sehr lange aus dem Kostenrecht raus. Daher hoffe ich, dass mir hier die Frage nach der Berechnung beantwortet werden kann.

Fall: Unsere Mdtn (2) sind Beklagte und Widerkläger. Bei Verhandlung (Streitwert: 33.796) kam es zum Vergleich über 25.000, die unsere Mdt zu zahlen haben. Im Gegenzug wurden die Kl. verpflichtet, Unterlagen herauszugeben. Das Gericht hat den Streitwert s.o. festgesetzt und für den Vergleich einen Mehrwert von 2.000. Wie muss ich da abrechnen? Da ich schon satte 25 Jahre aus dem Kostenrecht raus bin und nur am Rande von Prozessdifferenzgebühr u.a. gehört habe, bitte ich kurzfristig um Eure Hilfe für die Abrechnung. Das wäre toll. Vielen Dank
Wow, dass ist verdammt lange.
Leider kann man das RVG nicht so in Kürze erklären.

Gib mal den Suchbegriff "Mehrvergleich" hier im Forum ein und schau Dir die genannten Paragrafen an und dann wären wir über einen Vorschlag zur Abrechnung deinerseits sehr dankbar.
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KAnne
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#15

02.03.2015, 12:13

Jepp, ich weiß, aber dann schaun wir mal, wie sich Klein-Käthchen das so denkt :-)

1,3 Verfahrensgeb. aus 33.796 Nr. 3100 VV RVG EUR 1.500,80
0,8 Verf.geb. aus 2.000 Nr. 3101 VV RVG EUR 120,--
(und jetzt kommt wohl etwas nach § 15 III RVG, was mir nicht bekannt ist bzw. nicht weiß, wie das in der KR angegeben wird):
Obergrenze § 15 III RVG: 1,3 aus EUR 35.796 EUR 1.620,--
1,2 Terminsgebühr aus 35.796,-- EUR 1.215,60
1,0 Einigungs aus EUR 25.000 Nr. 1003 VV RVG EUR 788,--
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG EUR 20,--

So in etwa habe ich mir das zusammengeschustert anhand von gefundenen Aussagen zu Mehrvergleich. Mein Problem ist: wir sind die Beklagten. Vielen Dank jetzt schon mal vorab für die Hilfe.
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Liesel
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#16

02.03.2015, 12:19

Bei 2 Mandanten mußt du noch an die 1008 denken.

Weiter fehlt die EG für den Mehrwert. Auch hier wieder 15 III beachten.
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#17

02.03.2015, 12:26

1008 habe ich schon bedacht, Liesel, ist alles auf 1,6 (habe es nur falsch geschrieben, daher danke für den Hinweis!). Muss ich dann noch 1,0 Einigung aus den 2.000 nehmen oder wie und dann darf das zusammen nicht über 788,-- gehen? Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht...
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Liesel
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#18

02.03.2015, 12:34

Die EG aus dem Mehrwert wird nach 1000 berechnet - 15 III - die beiden Einigungsgebühren nicht höher als 1,5 aus 35.796,00 Euro.
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#19

02.03.2015, 12:51

Also...Trommelwirbel...aufgepasst...mein erster kompletter Versuch einer Kostenrechnung nach 23 Jahren:

GW: 33.796,--
1,6 Verf.geb. Nr. 3100 VV RVG EUR 1.500,80
GW: 18.204,--
1,1 Verf.geb. Protokollierung einer Einigung (das hatte mir hier jemand gesagt, muss hinzu?) § 13 RVG, Nr. 3101 Nrn. 2, 3100 VV RVG EUR 496,00
GW: 2.000,--
1,6 Verf.geb. Nr. 3100 VV RVG
- da Obergrenze § 15 III RVG 1,6 aus Wert 54.000,-- berücksichtigt - = EUR 0,00
GW 35.796,--
1,2 Terminsgeb. Nr. 3104 VV RVG EUR 1.215,60
GW. 27.000,--
1,0 Einig.geb. Nrn 1003, 1000 VV RVG EUR 863,00
GW. 25.000,--
1,0 Eing.geb. Nr. 1003, 1000 VV RVG EUR 385,00
GW. 2.000,--
1,0 Eing.geb. Nrn. 1003, 1000 VV RVG
- da Obergrenze aus EUR 54.000,-- - = EUR 0,00
Pauschlae für Post und Tele Nr. 7002 VV RVG EUR 20,--
ZS EUR 4.480,40
19 % USt EUR 851,28

Gesamtbetrag EUR 5.331,68

Könnte das hinhauen?
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Liesel
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#20

02.03.2015, 12:55

GW: 18.204,--
1,1 Verf.geb. Protokollierung einer Einigung (das hatte mir hier jemand gesagt, muss hinzu?) § 13 RVG, Nr. 3101 Nrn. 2, 3100 VV RVG EUR 496,00
GW: 2.000,--
1,6 Verf.geb. Nr. 3100 VV RVG
- da Obergrenze § 15 III RVG 1,6 aus Wert 54.000,-- berücksichtigt - = EUR 0,00

:kopfkratz

Und wieso berechnest du dreimal die EG?
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