Gericht setzt Einigungsgebühr bei Mehrwert nicht fest

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Langstrumpf
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#1

09.02.2015, 11:36

Hallo, ich habe Folgendes Problem in einer Arbeitssache. Uns ist PKH für zwei verschiedene Klagen bewilligt worden. Es wurde ein GT anberaumt in welchem ein Vergleich geschlossen wurde. Im Sitzungsprotokoll steht Folgendes: Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der PV der Klägerin wird für das Verfahren im Allgemeinen unter dem Aktenzeichen 3251/14 auf 5.440,00 € festgesetzt. Für den Vergleich wird ein Mehrwert von 1.360,00 festgesetzt in Höhe eines Monatsentgeltes für das miterledigte Verfahren unter dem Az. 3012/15.

Daraufhin haben wir die ganz normale Abrechnung mit 1003 und 1000 bla bla gemacht. Nun schreibt das Gericht Folgendes: ... ist beabsichtigt, die von Ihnen geltend gemachten Einigungsgebühren dahingehend zu kürzen, dass lediglich eine 1,0 EG aus dem zusammen gerechneten GW beider Verfahren von 6.800,00, somit mit 277,00 € durch die Staatskasse zu erstatten sind, da gemäß des Beschlusses vom ... der Klägerin für die beiden Verfahren PKH unter ihrer Beiordnung nur im Umfang der Kosten, die dadurch entstanden wären, wenn beide Ansprüche in einem Verfahren geltend gemacht worden wären, bewilligt wurde.

Hab ich denen gesagt, dass die das zusammen legen sollen. Die nerven mich. Ich will meine höhere Gebühr. :motz Habt ihr eine Idee?
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#2

09.02.2015, 11:42

Langstrumpf hat geschrieben: da gemäß des Beschlusses vom ... der Klägerin für die beiden Verfahren PKH unter ihrer Beiordnung nur im Umfang der Kosten, die dadurch entstanden wären, wenn beide Ansprüche in einem Verfahren geltend gemacht worden wären, bewilligt wurde.
Wenn die Bewilligung tatsächlich so erfolgte, hast du keine Chance.

Weiter wäre 1000 sowieso nicht anwendbar, da der "Mehrwert" ebenfalls anhängig war.
Zuletzt geändert von Liesel am 09.02.2015, 11:42, insgesamt 1-mal geändert.
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#3

09.02.2015, 11:42

du kannst keine Nr. 1000 abrechnen, wenn beide Verfahren anhängig waren.
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Langstrumpf
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#4

09.02.2015, 11:44

Ich glaub mein Kopf ist heut zu. Warum kann ich dann aber die 1,3 und die 0,8 unter Abgleich abrechnen? :oops:
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#5

09.02.2015, 11:54

Die 0,8 musst Du doch im anderen Verfahren wieder abziehen.
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#6

09.02.2015, 11:55

:mrgreen: : Weil es so im Gesetz steht und du das, was du mehr abrechnest, im anderen Verfahren gekürzt werden muss.

Aber abgesehen davon, darfst du halt nur entsprechend dem PKH-Beschluss abrechnen.
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Langstrumpf
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#7

09.02.2015, 12:02

Das Gericht schreibt aber Folgendes:

von Klägerseite werden die PKH- und Beiordnungsanträge unter den Az. 3251/14 und 3012/15 dahingehend eingeschränkt, dass sich diese lediglich auf die Kosten beziehen, die entstehen, wenn beide Verfahren in einem Verfahren durchgeführt worden wären, d.h., dass eine entsprechende Klageerweiterung erfolgt wäre.

Ich glaub ich geh gleich schlafen, dass ist mir heute zu hoch. :roll:
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#8

09.02.2015, 12:05

Dann bekommst du über die PKH nur die 3100, 3104 und 1003 aus 6800,00 Euro.
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#9

09.02.2015, 12:18

Langstrumpf hat geschrieben:...von Klägerseite werden die PKH- und Beiordnungsanträge unter den Az. 3251/14 und 3012/15 dahingehend eingeschränkt...
Das heisst doch, dass Ihr selbst die Anträge entsprechend beschränkt habt.
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Langstrumpf
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#10

12.02.2015, 12:49

Jetzt muss ich hier nochmal nachhaken. Ich würde für das eine Verfahren jetzt so abrechnen:

1,3 aus 5440,00
0,8 aus 1360,00
1,2 aus 6800,00
1,0 aus 6800,00 (das will ja die Rechtspflegerin so)

Und für das zweite Verfahren:

1,3 aus 5440,00
0,8 aus 1360,00

oder???
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