4100 und 4101 sind beides Grundgebühren. Daher kannst du diese nicht nebeneinander abrechnen. 4101 ist die Grundgebühr mit Zuschlag für Haft.
Mit der 4105 warst du schon ganz nah dran - Verfahrensgebühr für Ermittlungsverfahren mit Zuschlag für Haft. Da sich eure Mandantin allerdings nicht in Haft befunden hat, kannst du diese nicht ansetzen. Du kannst nur die "normale" Verfahrensgebühr für das Ermittlungsverfahren in Ansatz bringen.
Abrechnung in Strafsachen
- niva
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pirlanta hat geschrieben:Ne unsere Mandantin war auch nicht im Gefängis
das widerspricht sich. Tina Dea hat dir in #7 doch erklärt, dass "mit Zuschlag" heißt, dass der Mdt im Gefängnis sitzt.pirlanta hat geschrieben: mit Zuschlag Nr. 4101 VV RVG (Mittelgebühr)
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Mein Vorschlag wäre so:
Grundgebühr Nr. 4100 RVG (Mittelgebühr) 200,00 €
Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG (Mittelgebühr) 245,00 €
Zusatzgebühr gem. § 2 Abs. 2 RVG. i.V. Nr. 4141 VV RVG 245,00 €
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme: 710,00 €
19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG 134,90 €
Rechnungsbetrag: 844,90 €
Ist das so Richtig??
Ich bin mir unsicher. Danke im Voraus
Grundgebühr Nr. 4100 RVG (Mittelgebühr) 200,00 €
Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG (Mittelgebühr) 245,00 €
Zusatzgebühr gem. § 2 Abs. 2 RVG. i.V. Nr. 4141 VV RVG 245,00 €
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme: 710,00 €
19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG 134,90 €
Rechnungsbetrag: 844,90 €
Ist das so Richtig??
Ich bin mir unsicher. Danke im Voraus
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Nr. 4106 VV RVG: Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgerichtpirlanta hat geschrieben:Amtsanwaltschaft ging von dort kam dann ein Schreiben dass das Verfahren eingestellt wurde für unsere Mandantin
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Die Amtsanwaltschaft ist die Ermittlungsbehörde...Liesel hat geschrieben: Du kannst nur die "normale" Verfahrensgebühr für das Ermittlungsverfahren in Ansatz bringen.
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Ich möchte nach Schottland
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