Habe Problem bezüglich folgender Fallkonstellation:
Wir haben Klage für unseren Mandanten eingereicht. SW 3.360,00 €. Der Beklagte ist zum Gerichtstermin nicht erschienen, so dass VU erging.
Im Nachgang hat der Beklagte gegen das VU fristgerecht Einspruch eingelegt und gleichzeitig Widerklage erhoben. SW 5.208,22 €. Zum erneut angesetzten Gerichtstermin ist der Beklagte wiederum nicht erschienen, so dass bezüglich der Klage 2. VU erging und hinsichtlich der Widerklage 1. VU.
Habe jetzt gegenüber RSV abgerechnet:
1,3 Verfahrensgebühr aus 8.568,22 € (SW Klage + SW Widerklage)
1,2 Terminsgebühr aus 3.360,00 €
0,5 Terminsgebühr aus 5.208,22 €
Post/Telekommunikation
MWSt
Nunmehr teilt die RSV mit, dass hier nur eine Terminsgebühr entsteht und hat die 0,5 Terminsgebühr in Abzug gebracht. Ich bin aber der Meinung, dass beide Terminsgebühren angefallen sind, finde aber keine gesetzliche Grundlage Die Summe der Terminsgebühren darf nur nicht höher als eine 1,2 Terminsgebühr aus dem Gesamtstreitwert sein, was vorliegend nicht der Fall ist.
Klage 2. VU - Widerklage 1. VU
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Ich stimme Dir einerseits zu, würde in der Abrechnung aber den Abgleich für die RSV ersichtlich machen.
Andererseits kommt es natürlich auch darauf an, ob Dir eine Kostendeckungszusage für die Widerklage vorliegt. Denn diese ist nicht automatisch umfasst von der bisher erteilten Kostendeckungszusage.
Schönen Tag noch.
Helga
Andererseits kommt es natürlich auch darauf an, ob Dir eine Kostendeckungszusage für die Widerklage vorliegt. Denn diese ist nicht automatisch umfasst von der bisher erteilten Kostendeckungszusage.
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Meinst du mit Abgleich für die RSV , dass die Summe der Terminsgebühren nicht höher sein darf, als die 1,2 Gebühr aus dem Gesamtstreitwert? Darauf habe ich die RSV bereits hingewiesen. Eine Kostendeckungszusage für die Widerklage liegt auf jeden Fall vor. Ich wollte daher mit einer gesetzlichen Grundlage argumentieren.
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Die gesetzliche Grundlage ergibt sich aus Nr. 3104 VV RVG (2. VU) und 3105 VV RVG (1. VU - Widerklage). Soll doch die RSV erklären, wieso für das 1. VU hinsichtlich der Widerklage keine TG anfallen soll.
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Brauche bitte diesbezüglich nochmal eure Hilfe. Habe meinen Standpunkt gegenüber der RSV nochmal klar dargelegt und nun endlich Antwort erhalten.
Nochmal zusammenfassend, ich wollte eine 1,2 Terminsgebühr für das 2. VU aus dem Klagebetrag und eine 0,5 Terminsgebühr für das 1. VU aus dem Widerklagebetrag.
Diese ist weiterhin der Meinung, dass nur eine Terminsgebühr entsteht und verweist auf Gerold-Schmidt, RVG 20. Auflage, VV 3105 Rn. 59 (die 0,5 Terminsgebühr aus dem Widerklagebetrag wurde nicht gezahlt).
Nun habe ich das Problem, dass ich nur eine veraltete Auflage habe.
Hoffe, dass mir jemand weiterhelfen kann.....
Nochmal zusammenfassend, ich wollte eine 1,2 Terminsgebühr für das 2. VU aus dem Klagebetrag und eine 0,5 Terminsgebühr für das 1. VU aus dem Widerklagebetrag.
Diese ist weiterhin der Meinung, dass nur eine Terminsgebühr entsteht und verweist auf Gerold-Schmidt, RVG 20. Auflage, VV 3105 Rn. 59 (die 0,5 Terminsgebühr aus dem Widerklagebetrag wurde nicht gezahlt).
Nun habe ich das Problem, dass ich nur eine veraltete Auflage habe.
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- Liesel
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Kontere mit <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, 21. Aufl., Rn. 65 zu 3105
Dort steht genau das Beispiel:
Nach VU über 10.000,00 Euro ergeht im zweiten Verhandlungstermin nach Einspruch ein zweites VU über 10.000,00 Euro und ein erstes VU über eine Widerklage von 5.000,00 Euro
Der Klägervertreter verdient:
1,2 TG gem. 3104 aus 10.000,00 Euro
0,5 TG gem. 3105 aus 5.000,00 Euro
jedoch gem. 15 III nicht mehr als 1,2 TG aus 15.000,00 Euro
Dort steht genau das Beispiel:
Nach VU über 10.000,00 Euro ergeht im zweiten Verhandlungstermin nach Einspruch ein zweites VU über 10.000,00 Euro und ein erstes VU über eine Widerklage von 5.000,00 Euro
Der Klägervertreter verdient:
1,2 TG gem. 3104 aus 10.000,00 Euro
0,5 TG gem. 3105 aus 5.000,00 Euro
jedoch gem. 15 III nicht mehr als 1,2 TG aus 15.000,00 Euro
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