Kostenvergleich

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
ina1988
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#1

11.12.2014, 10:49

Guten Morgen!
Habe mal kurz eine Frage. Im einstweiligen Verfügungsverfahren fand ein Termin statt. Dort haben sich die Parteien geeinigt, dass der Rechtsstreit für erledigt erklärt wird. Dann erging ein Kostenvergleich. Verfügungskläger trägt Kosten des Verfahrens zu 70 % und Verfügungsbeklagte zu 30 %.
Wie berechne ich jetzt den Streitwert für den Vergleich? Der Streitwert für das einstw. Verfügungsverfahren beträgt 90.000 €. Wenn Gericht dann sagt Verfügungsbeklagte (unser Mandant) trägt 30 % nehme ich dann eine 1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG nach dem Wert von 27.000 €?
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#2

11.12.2014, 10:59

70/30 bezieht sich auf die insgesamt entstandenen Kosten des Verfahrens (RA- und Gerichtskosten, evtl. Kosten für SV-Gutachten usw.) aus einem Streitwert von 90.000,00 €.
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Liesel
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#3

11.12.2014, 11:00

Die Gebühren sind aus den 90.000,00 Euro zu berechnen.

Du kannst doch nicht den SW quoteln. :schock
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#4

11.12.2014, 11:06

Was mit dazu noch einfällt: Wenn im Beschluss nicht ausdrücklich die Kosten der Einigung erwähnt sind, dann gilt § 98 ZPO, als jeder trägt die bei seinem Proz.-Bev. entstandene Einigungsgebühr selbst.
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#5

11.12.2014, 11:11

Pitt hat geschrieben:Was mit dazu noch einfällt: Wenn im Beschluss nicht ausdrücklich die Kosten der Einigung erwähnt sind, dann gilt § 98 ZPO, als jeder trägt die bei seinem Proz.-Bev. entstandene Einigungsgebühr selbst.
Sehe ich nicht so. Die KGE beinhaltet keine diesbezügliche Beschränkung.
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#6

11.12.2014, 11:11

:kopfkratz
Es gibt doch aber ne Kostengrundentscheidung?!?!?! Und zwar die Quotelung 70/30. Warum sollte dann § 98 ZPO greifen???
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#7

11.12.2014, 11:18

Also nehme ich die Kosten des Gegenanwalts + unsere Kosten (jew. ohne Einigungsgebühr) und die Summe daraus wird dann prozentual verteilt?! Nehme ich denn dann auch Fahrtkosten und Parteikosten mit hinzu?
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#8

11.12.2014, 11:22

Du als ReFA machst doch die Ausgleichung nicht :schock
Du meldest die Kosten, die bei euch entstanden sind, und zwar alle (also auch die Einigungsgebühr) zu 100 % zur Ausgleichung nach § 106 ZPO bei Gericht an. Die Quotelung nimmt dann der Rechtspfleger vor....
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#9

11.12.2014, 11:24

Falls Du jetzt einen Kostenausgleichungsantrag stellen sollst, werden alle Gebühren des gerichtlichen Verfahrens inkl. Fahrtkosten, Abwesenheit und Auslagen des Mandanten (sofern natürlich vorhanden) abgerechnet.
Das Gericht nicht die Ausgleichung vor.

Wenn du den KFB überprüfen sollst, sollte das Gericht eine Berechnung des festgesetzten Betrages beigefügt haben.
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#10

11.12.2014, 11:25

OK, gebe mich geschlagen.
@ina1988: Bei der Kostenausgleichung nimmst Du in Euren Kostenausgleichungsantrag nur die bei Euch entstandenen Gebühren und Gerichtskosten und auch die Kosten für die Terminswahrnehmung (Eure Reisekosten und die Parteikosten) auf. Gericht fordert dann die Gegenseite auf, ihren Antrag zu stellen und die Kostenausgleichung selbst nimmt das Gericht vor.
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