Kostenrechnung nach Freispruch Strafsache

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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SSchall
Kennt alle Akten auswendig
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#1

28.11.2014, 14:28

Hallo,

wir haben für den Mdt. bei der STA Akteneinsicht beantragt. Dann haben wir die Sache mit ihm besprochen und es kam gleich die Anklageschrift. Wir haben also nicht vorher eine Einlassung o. ä. abgegeben. Dann haben vor dem AG drei Termine stattgefunden. Der Mdt. wurde freigesprochen.

Dann rechne ich doch ab:
4100 RVG
4106 RVG
4108 RVG (3 x für 3 Termine)
Kopiekosten
Auslagen
MwSt.

Die 4104 RVG bekommen wir ja dann wohl nicht, wenn wir vorher keine Einlassung abgegeben haben, oder? Und bekommen wir Wahlanwalts- oder Pflichtverteidigergebühren? Wir waren nicht als Pflichtverteidiger bestellt.
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Liesel
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#2

28.11.2014, 14:32

Die 4014 bekommst du trotzdem. Ihr habt Akteneinsicht beantragt. :wink:

Die Staatskasse muss die "Auslagen" des Mandanten erstatten. Das sind IMMER Wahlanwaltsgebühren und die "persönlichen" Auslagen, die nach dem JVEG berechnet werden.

Abtretungserklärung nicht vergessen. :!:
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