KFA nach Zahlung der Gegenseite

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
ReNo2014
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#1

20.11.2014, 10:47

Unser Mandant hatte einen Verkehrsunfall. Die Gegenseite sowie dessen Versicherung wurden von uns verklagt. Im Antrag zu 1. waren die Schadensersatzansprüche und im Antrag zu 2. die außergerichtlichen Kosten beziffert. Nunmehr hat die gegnerische Versicherung alles gezahlt und der Termin zur Verhandlung wurde aufgehoben. Es erging ein Beschluss, dass die Kosten des RS den Beklagten nach § 91 a ZPO auferlegt werden. Wir haben auch die Akte eingesehen.

Meine Frage ist jetzt, kann ich einfach eine 3100 Verfahrensgebühr abrechnen oder muss hier noch etwas beachtet werden? Die Pauschale für die Akteneinsicht wird ja nicht mit aufgenommen oder? Die wird doch nur gegenüber der RSV abgerechnet?

Die Gegenseite hat ja auch die außergerichtliche Kosten (Antrag zu 2.) geleistet, aber die sind im Beschluss nicht mitaufgeführt.
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#2

20.11.2014, 10:49

Wenn die Versicherung die komplette GeschG bereits gezahlt hat, mußt du die Anrechnung auf die VG vornehmen.
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#3

20.11.2014, 10:50

Die AE-Pauschale - ich nehme an Du meinst die 12 EUR für Aktenübersendung? - müsste mit den vorgerichtlichen Kosten im Antrag zu 2. geltend gemacht werden.

Der Beschluss ergeht nur über die gerichtlichen Kosten.
ReNo2014
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#4

20.11.2014, 11:15

@Adora Belle: Die haben wir nicht mitaufgenommen, also sind diese dann auch nicht ertattungsfähig richtig?

Ja der Beschluss ergeht nur über die gerichtlichen Kosten, aber Liesel sagt ich muss auch die außergerichtliche Gebühr in Abzug bringen?? Aber doch nicht, wenn nichts im Beschluss steht.
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#5

20.11.2014, 11:18

Du mußt anrechnen, ergibt sich aus 15a Abs. 2 RVG. Auch wenn vorliegend kein Vollstreckungstitel hierüber besteht - die Gegenseite hat die komplette GeschG bereits gezahlt.

Die AE-Gebühr kannst du nicht mit in den KfA aufnehmen. Diese ist vorgerichtlich angefallen und hätte daher klageweise geltend gemacht werden müssen, wie AB schon geschrieben hat.
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#6

20.11.2014, 11:25

Ich rechne bei sowas immer die verminderte 0,65 Verfahrensgebühr ab....
würde einfach probieren, die 12€ Auslagenpauschale mit festsetzen zu lassen..

MJ
ReNo2014
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#7

20.11.2014, 11:26

Ok aber wenn wir Klage eingereicht haben, die außergerichtliche Gebühr auf einen Wert von 3900 € berechnet haben und jetz nur ca. 2000 € als SW bemessen werden. Wie soll ich die außgerichtliche Gebühr in Abzug bringen? Die ist doch viel höher als die Verfahrengebühr?
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#8

20.11.2014, 11:28

Dann rechnest du die GeschG aus dem Wert von ca. 2.000,00 Euro an.
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#9

20.11.2014, 11:29

Gegenstandswert: 3.900,00 €
Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 1,3 327,60 €
Gegenstandswert: 2.000,00 €
Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 1,3 195,00 €
Anrechnung gem. Vorbem. 3 IV VV RVG aus Wert 2.000,00 € 0,65 -97,50 €
- Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € bleibt bestehen -


Mein Programm macht es so :huepf
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#10

20.11.2014, 11:30

aber es wurde doch mehr geleistet...das ergibt doch keinen Sinn oder? :?

Und gegenüber dem RSV muss auch noch eine Abrechnung erfolgen, obwohl die Kosten ja vollständig gezahlt wurden?
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