KFA/KAA (die Kosten trägt jede Partei jeweils zur Hälfte)

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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#21

16.11.2014, 21:52

Gar nicht so einfach was? :mrgreen:
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ReNo2014
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#22

16.11.2014, 21:56

also nochmal, einen ganz normalen KAA nach § 106 (da jede Partei ja 50 % zahlen muss)

also nur 3100 und 3104
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#23

16.11.2014, 22:07

Erst einmal solltest Du warten, bis die Gegenseite einen KAA eingereicht hat. Da ihr wahrscheinlich zahlungspflichtig seid, müsst ihr nicht unbedingt zuerst einen KAA zum Gericht schicken.

Dann musst Du Dir Folgendes merken:
Die Kosten des Verfahrens bestehen aus a) den Gerichtskosten und b) den außergerichtlichen Kosten (= Anwaltskosten).
Da die Verfahrenskosten hier geteilt sind, bezieht sich diese Teilung auf a) und b). Daher ist ein kompletter KAA zu fertigen, also Gerichtskosten und Anwaltskosten. Sobald die Gegenseite einen KAA eingereicht hat, bekommt ihr eine Abschrift davon und die Aufforderung nach § 106 ZPO, auch eure Kosten einzureichen. Dann erst schickst Du Deinen KAA zum Gericht.
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Jupp03/11

#24

16.11.2014, 22:12

Du sprichst mir aus der Seele.
ReNo2014
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#25

16.11.2014, 22:17

Ja nur das Problem ist, Chef hat ja KFA verfügt und ich muss diesen auch jetzt einreichen.
ReNo2014
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#26

16.11.2014, 22:18

Ich frage mich nur, wenn jede Partei die Hälfte der Kosten zu tragen hat, wieso muss man dann überhaupt seine Kosten anmelden?
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#27

16.11.2014, 23:01

Deine Zweifel wären angebracht, wenn beide Parteien genau identische Kosten geltend machen würden. Da ist jedoch so gut wie nie der Fall. Eine Partei hat z.B. Reisekostenaufwand gehabt, die andere nicht. Die Klägerseite muss in aller Regel eine dreifache Gerichtsgebühr Vorschuss zahlen, die Beklagtenseite nicht. So kommen immer unterschiedliche Gesamtkosten zusammen. Teilt man dann die Summe der Kosten beider Parteien, wird es für die eine oder andere Seite immer einen Erstattungsbetrag geben. Dass unterm Strich dann eine 0 herauskommt, ist äußerst selten.
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#28

17.11.2014, 12:32

Hallo, ReNo2014, ich habe kein Problem damit (hatte ich von Anfang an nicht), meinem Chef zu sagen, dass er "Mist" (nicht soooo deutlich) verfügt hat. Dann erkläre ich ihm, warum es keinen Sinn macht, vor dem Kläger diesen Antrag zu stellen und gut ist.
Außerdem: Du bist doch Azubi, da dürfte doch vor dem Versand noch jemand auf deine Arbeit draufschauen, oder?
LG
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ReNo2014
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#29

19.11.2014, 12:29

@icerose: Ja, da hast du Recht, zu mal man solche Sachen ja auch nicht ausführlich in der Schule lernt.

@13: Ja du hast Recht, ich bin davon ausgegangen, dass beide Parteien die gleichen Kosten erhalten. Danke, jetzt habe ich es verstanden. :wink1
Helga
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#30

19.11.2014, 17:47

"außergerichtliche Kosten" sind die Anwaltsgebühren im Gerichtsverfahren. Also der 3. Teil des RVG
Du denkst da gerade an die "vorgerichtlichen" Gebühren aus dem 2. Teil des RVG. Diese gehören natürlich nicht in den KAA.
Und denke dran (meine derzeitige "Lieblingsabrechung"), wenn eine RSV im Spiel ist und eine SB des Mandanten, wird bei Deiner Kostenquotelung der Mdt. auf jeden Fall seine SB zurück bekommen.
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