Kostenausgleichsantrag § 106 oder KFA § 103 ZPO?
Verfasst: 13.11.2014, 11:19
Guten Moorgen,
In meinem Urteil wurde für Recht erkannt:
1. Der Bekl. zu2) wird als Gesamtschuldner neben bereits verurteilten Bekl. zu1) an Kläger 951,28 € zahlen
2. GK + außergerichtl. Kosten der Klägerin haben Bekl. zu1) und zu2) zu 1/4 als Gesamtschuldner und zu 3/4 der Bekl. zu1) allein zu tragen. Außergerichtl. Kosten tragen Bekl. jeweils allein.
Ich hatte bereits ein Kostenausgleichsantrag gestellt, wir vertreten den Bekl. zu2)
GW 3.757,00 €
1,3 VG zzgl. Gebühr des Unterbevollmächtigten.
Jetzt kam Schreiben vom Gericht, dass die auf unseren Antrag nichts veranlassen können. "Laut Kostenentscheidung haben die Bekl. ihre außergerichtl. Kosten selbst zu tragen. Von außergerichtl. Kosten der Klägerin hat Bekl. zu2) 1/4 mit zu tragen sowie 1/4 der Gerichtskosten = 95,25 €
Kann mir jemand sagen, was ich jetzt machen soll?
In meinem Urteil wurde für Recht erkannt:
1. Der Bekl. zu2) wird als Gesamtschuldner neben bereits verurteilten Bekl. zu1) an Kläger 951,28 € zahlen
2. GK + außergerichtl. Kosten der Klägerin haben Bekl. zu1) und zu2) zu 1/4 als Gesamtschuldner und zu 3/4 der Bekl. zu1) allein zu tragen. Außergerichtl. Kosten tragen Bekl. jeweils allein.
Ich hatte bereits ein Kostenausgleichsantrag gestellt, wir vertreten den Bekl. zu2)
GW 3.757,00 €
1,3 VG zzgl. Gebühr des Unterbevollmächtigten.
Jetzt kam Schreiben vom Gericht, dass die auf unseren Antrag nichts veranlassen können. "Laut Kostenentscheidung haben die Bekl. ihre außergerichtl. Kosten selbst zu tragen. Von außergerichtl. Kosten der Klägerin hat Bekl. zu2) 1/4 mit zu tragen sowie 1/4 der Gerichtskosten = 95,25 €
Kann mir jemand sagen, was ich jetzt machen soll?