Abrechnung Beauftragung Terminsvertreter

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
ReNo2014
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#1

05.11.2014, 12:47

Hallo, haben in einer mietrechtlichen Angelegenheit einen Mahnbescheid beantragt sowie den Mandanten im gerichtlichen Verfahren vertreten. Für den Termin haben wir einen Terminsvertreter in Untervollmacht beauftragt. Es wurde Gebührenteilung vereinbart.

Dieser hat nunmehr den Termin wahrgenommen und uns seine Rechnung geschickt. Er rechnet ab:

1,3 VG gemäß 3100
1,2 TG gemäß 3104
PP gemäß 7002
- 50 %
19 % MwSt.

Ich mache jetzt unsere Abrechnung für den Mandanten:

1,0 VG gemäß 3305
PP gemäß 7002
1,3 VG gemäß 3100
abzüglich Anrechnung von 1,0
0,65 VG gemäß 3401
1,2 TG gemäß 3402
PP gemäß 7002

Meine Frage ist jetzt, hätte der Terminsvertreter nicht auch eine voll 1,2 TG abrechnen müssen, da wenn wir die jetzt in unsere Rechnung einfügen, einen höheren Betrag bekommen würden. :?
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Liesel
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#2

05.11.2014, 12:51

Es müßte geklärt werden, welche Art Gebührenteilung vereinbart wurde.
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ReNo2014
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#3

05.11.2014, 12:56

Wir haben einfach nur geschrieben, wir gehen von Gebührenteilung aus und der Korrespondenzanwalt hat alle Gebühren geteilt, obwohl ihm ja die Terminsgebühr voll zustehen würde.

Oder ich nehme einfach die 1,2 TG und schreibe in der Rg. drunter abzüglich 50 % und somit würde der Korrespondenzanwalt die gleichen Beträge erhalten, die er auch gefordert hat. Sonst würde der Rest der Terminsgebühr ja in unsere Kasse fallen.
ReNo2014
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#4

05.11.2014, 13:26

?
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#5

05.11.2014, 13:32

Das Thema Gebührenteilung hatten wir hier kürzlich besprochen: http://www.foreno.de/viewtopic.php?f=98&t=73776
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#6

05.11.2014, 14:27

ReNo2014 hat geschrieben:?
Ich glaube, du hast den Hinweis von Liesel noch nicht verstanden, kann das sein?

Also, wie sie oben schon schrieb, ist die Frage, was für eine Gebührenteilung vereinbart war. Denn die Anwälte können dafür verschiedene Vereinbarungen treffen. Ich versuche mal, das ein bisschen zu erklären und hoffe, dass ich jetzt nicht alles noch unverständlicher mache.

Die Anwälte können entweder alle insgesamt anfallenden Gebühren teilen, also sowohl die für den HBV als auch für UBV, die dann alle insgesamt beim Mandanten abgerechnet werden.

Oder sie vereinbaren, dass nur die Gebühren geteilt werden, die für einen ortsansässigen Anwalt anfallen würden. Dann wird gegenüber dem Mandanten aber eben auch nur einmal die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr abgerechnet, der Mandant zahlt also nur das, was er bei bloß einem Anwalt zahlen würde.

Oder man vereinbart noch was anderes, neulich hatten wir z.B. mal so eine Sache, da sollten wir nur zu einem einzigen Termin hingehen und da schrieb der HBV "Teilung der bei Ihnen anfallenden Gebühren". Dann werden die Gebühren, die für den Terminsvertreter anfallen, voll abgerechnet (also die TG und die halbe VG) aber von diesem Betrag bekommt der UBV nur die Hälfte ausbezahlt.


Ein Beispiel für den ersten Fall mit einem Wert von 2.500,00 € (zur Vereinfachung ohne USt, ich will ja nur das Sytem erklären):
Es werden abgerechnet: HBV = 1,3 VG + UBV = 0,65 VG und 1,2 TG

HBV: 261,30 VG + 20,00 = 284,30 €
UBV: 130,65 VG + 241,20 TG + 20,00 = 391,85 €
284,30 + 391,85 = 676,15 dieser Betrag wird insgesamt beim Mandanten abgerechnet,
der UBV erhält die Hälfte davon, also 338,08 €.


Beispiel für den zweiten Fall:
Abgerechnet werden nur einmal 1,3 VG und 1,2 TG
261,30 VG + 241,20 TG + 20,00 = 522,50 €
Das muss der Mandant zahlen und der UBV erhält dann davon die Hälfte, also 261,25 €.

Du siehst, je nachdem was für eine Gebührenteilung man eigentlich vereinbart hat, fällt sowohl die Abrechnung gegeüber dem Mandanten unterschiedlich aus als auch der Betrag, der an den anderen RA geht. Und deshalb muss man erstmal klären, um welche Art der Gebührenteilung es geht.


ReNo2014 hat geschrieben:Oder ich nehme einfach die 1,2 TG und schreibe in der Rg. drunter abzüglich 50 % und somit würde der Korrespondenzanwalt die gleichen Beträge erhalten, die er auch gefordert hat. Sonst würde der Rest der Terminsgebühr ja in unsere Kasse fallen.
Da verstehe ich allerdings nicht, was du meinst.
ReNo2014
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#7

05.11.2014, 14:33

Also erstmal zu der Vereinbarung:

Vereinbart wurde, Gebührenteilung 50:50, bezogen auf alle anfallenden gerichtlichen Gebühren, also VG, TG und Postpauschale.
ReNo2014
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#8

05.11.2014, 14:36

zu dem Punkt 2: Wenn ich nur einmal die VG und einmal die TG abrechne..(verstehe ich nicht ganz, da der HB doch keine Terminsgebühr erhält)...
ReNo2014
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#9

05.11.2014, 14:49

In meinem Fall wäre doch hier dein erstes Beispiel zutreffend. Ich verstehe nur nicht wie ich die Gebühr 3402 abrechnen soll.

3305
7002
3100
abzgl. Anrechnung
3401
3402 (eig. 1,2 Terminsgebühr und nicht wie der Korrespondenzanwalt angegeben hat -> 0,6 Gebühr)?
Kikki-Fee
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#10

05.11.2014, 14:57

ReNo2014 hat geschrieben:Also erstmal zu der Vereinbarung:

Vereinbart wurde, Gebührenteilung 50:50, bezogen auf alle anfallenden gerichtlichen Gebühren, also VG, TG und Postpauschale.
Wenn alle anfallenden gerichtlichen Gebühren geteilt werden sollen, hat der UBV zu wenig abgerechnet. Denn er ist doch offenbar von einer Teilung der für einen Anwalt anfallenden Gebühren ausgegangen. Dann kannst du ihm ja schreiben, dass alle abrechenbaren Gebühren geteilt werden sollten und deshalb die Rechnung höher ausfällt. Wird er sich doch drüber freuen, wenn er mehr bekommt, als er dachte.
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