Das ist nicht richtig.
Geh doch bitte mal weg von der Berechnung des Terminsvertreters. Die ist falsch, wenn ihr die Teilung ALLER anfallenden Gebühren vereinbart habt.
Abrechnung Beauftragung Terminsvertreter
GW:5700 €
1,0 Verfahrensgebühr (Mahnverfahren) gem. Nr. 3305 VV RVG 354,00 €
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
1,3 Verfahrensgebühr (1. Rechtszug) gem. Nr. 3100 VV RVG 460,20 €
abzgl. Anrechnung Verfahrensgebühr (1. Rechtszug) i. H. v. 1,00 -354,00 €
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
also du meinst nur so?
1,0 Verfahrensgebühr (Mahnverfahren) gem. Nr. 3305 VV RVG 354,00 €
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
1,3 Verfahrensgebühr (1. Rechtszug) gem. Nr. 3100 VV RVG 460,20 €
abzgl. Anrechnung Verfahrensgebühr (1. Rechtszug) i. H. v. 1,00 -354,00 €
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
also du meinst nur so?
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@ReNo2014, wie ich oben schon schrieb, du solltest den anderen Anwalt darauf hinweisen, dass er zu wenig abgerechnet hat, weil er von einer anderen Gebührenteilungsvereinbarung ausgegangen ist als tatsächlich gemeint war.
Wenn du ihm jetzt - wie in Beitrag #20 - nur den Betrag aus seiner Rechnung auskehrst (Kosten für einen Anwalt), ihr aber dem Mandanten gegenüber deine Abrechnung macht (Kosten für zwei Anwälte), dann passt das nicht zusammen.
Wenn du ihm jetzt - wie in Beitrag #20 - nur den Betrag aus seiner Rechnung auskehrst (Kosten für einen Anwalt), ihr aber dem Mandanten gegenüber deine Abrechnung macht (Kosten für zwei Anwälte), dann passt das nicht zusammen.
- Liesel
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Das sind die Gebühren, die bei ihm angefallen sind.
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die er aber nicht abgerechnet hat...
bohr ich verstehe jetzt gar nichts mehr und mein Kopf brummt..kann ich nicht einfach die
3100
7002 abrechnen
und dem Mandanten die Rg. des KA zur Zahlung übersenden?
bohr ich verstehe jetzt gar nichts mehr und mein Kopf brummt..kann ich nicht einfach die
3100
7002 abrechnen
und dem Mandanten die Rg. des KA zur Zahlung übersenden?
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Das wäre seine Rechnung gegenüber dem Mandanten gewesen.ReNo2014 hat geschrieben:@Kikki-Fee:
Also du meinst er hätte
0,65 nach 3401 und
1,2 nach 3402 abrechnen sollen?
Und ihr rechnet gegenüber dem Mandanten die 3100 ab (hier unter Berücksichtigung des Mahnverfahrens).
Aus diesen beiden Rechnung wird dann die Summe gebildet und diese Summe wird dann geteilt.
- Frau Cindy
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Sehe ich genauso wie Kikki. Vorausgesetzt natürlich, es war die Teilung aller Gebühren vereinbart und nicht nur diejenigen eines Anwalts.
Zuletzt geändert von Frau Cindy am 05.11.2014, 16:49, insgesamt 1-mal geändert.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.
Stephen Jay Gould
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Nein, kannst du nicht, weil die Rechnung des UBV verkehrt ist.
Er müßte eine Rechnung stellen über 0,65 nach 3401 und 1,2 TG nach 3402.
Ihr berechnet dem Mandanten dann die bei euch entstandenen Gebühren.
Wenn der Mandant die Zahlung komplett geleistet hat, muß zwischen den Anwälten die interne Gebührenteilung erfolgen.
Er müßte eine Rechnung stellen über 0,65 nach 3401 und 1,2 TG nach 3402.
Ihr berechnet dem Mandanten dann die bei euch entstandenen Gebühren.
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Das war wohl so (erste Seite, Beitrag #7): "alle anfallenden gerichtlichen Gebühren".Frau Cindy hat geschrieben:Sehe ich genauso. Vorausgesetzt natürlich, es war die Teilung aller Gebühren vereinbart und nicht nur diejenigen eines Anwalts.