Kostenfestsetzung / 0,1 Geschäftsgebühr?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
DSA17
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 40
Registriert: 28.10.2014, 15:29
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#1

05.11.2014, 09:29

Hallo ihr Lieben, ich mal wieder :wink1


Ich habe hier eine Akte, in der ein Urteil gegen eine Versicherung erwirkt wurde. Wir haben das Verfahren gewonnen und ganz "normal" die Kostenfestsetzung beantragt mit 1,3 Verfahrensgebühr und 1,2 Terminsgebühr.

Der Rechtspfleger schreibt jetzt wortwörtlich Folgendes:

"Vorliegend darf ich um Mitteilung bitten, weshalb keinerlei Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr (§ 15a RVG) erfolgt ist? Nach hiesiger Ansicht kann derzeit nicht unbedingt von einem erschwerten Verfahren ausgegangen werden, so dass eben eine Anrechnung einer 0,1-fachen Geschäftsgebühr angezeigt wäre."


Ich habe absolut keinen Schimmer was der Rechtspfleger mir hier mitteilen will, von einer 0,1-fachen Anrechnung habe ich noch nie was gehört..? :-|

Kann mir da jemand weiterhelfen?

Vielen Dank schonmal im Voraus!
Benutzeravatar
Pepples
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 6783
Registriert: 10.08.2006, 15:09
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoware
Wohnort: NRW

#2

05.11.2014, 09:31

Habt ihr denn eine GG miteingeklagt und was sagt das Urteil hierzu?
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!" 134
Benutzeravatar
Tigerle
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3584
Registriert: 30.01.2008, 09:20
Beruf: Wirtschaftsassistenin/selbständige ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: Augsburg

#3

05.11.2014, 09:31

Dazu müsste man schon wissen, zu was die Versicherung verurteilt wurde. Wurde denn eine Geschäftsgebühr mit festgesetzt bzw. hat die Versicherung aus dem streitigen Gegenstandswert eine Geschäftsgebühr bezahlt?
Benutzeravatar
Liesel
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14671
Registriert: 19.01.2010, 13:47
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: tiefstes Erzgebirge

#4

05.11.2014, 09:32

:shock: Was ist das denn für ein Schwachfug?

Für die Anrechnung der GeschG kommt es doch nicht darauf an, ob es ein erschwertes Verfahren - was auch immer er damit meint - ist, sondern ob diese tituliert bzw. von der Gegenseite bereits gezahlt wurde.
LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Benutzeravatar
Soenny
Administratorin
Administratorin
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 12224
Registriert: 21.02.2007, 11:07
Beruf: Bürovorsteherin
Software: RA-Micro
Kontaktdaten:

#5

05.11.2014, 09:32

Nach hiesiger Ansicht kann derzeit nicht unbedingt von einem erschwerten Verfahren ausgegangen werden,
Den Satz finde ich schon mehr als merkwürdig :nachdenk
❤️ Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V. ❤️

Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


Bild Bild



An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen! :motz
Pitt
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3281
Registriert: 12.07.2012, 10:15
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#6

05.11.2014, 09:41

Stimme Tigerle zu: Zunächst wäre zu klären, was Eurem Mdten. vom Gericht zugesprochen worden ist.
Evtl. ist das auch ein typischer Fall von "Urlaubsvertretung". Vor einigen Tagen bekamen wir vom Gericht unsere eigene Berufungsbegründung zugestellt und heute eine Ladung ohne Aktenzeichen.
Benutzeravatar
Tine Dea
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 628
Registriert: 23.05.2012, 09:52
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: Advoline
Wohnort: Erfurt

#7

05.11.2014, 09:43

Was ist denn das für ein Rechtspfleger? Dem steht es - mal abgesehen von diesen schwachsinnigen Äußerungen, nach seiner Ansicht wäre es kein erschwertes Verfahren und man solle ne 0,1 GG anrechnen - gar nicht zu, hierauf hinzuweisen, denn mit dem in § 15 a Abs. 2 RVG gemeinten Dritten ist, so wurde es mir im Fachwirtkurs erzählt, die erstattungspflichtige Partei gemeint. Bei dem piept es wohl?! :shock:
Bu toil leam a dhol gu Alba
Ich möchte nach Schottland
Benutzeravatar
Liesel
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14671
Registriert: 19.01.2010, 13:47
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: tiefstes Erzgebirge

#8

05.11.2014, 10:00

@Tina Dea: Das ist so nicht korrekt. Der Rechtspfleger kann schon darauf hinweisen, daß die Anrechnung zu erfolgen hat - wenn denn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Er kann die Anrechnung auch selbständig, also ohne vorher darauf hinzuweisen, vornehmen, wenn sich der Sachverhalt eindeutig aus der Akte ergibt.

Allerdings kann eine Anrechnung von 0,1 überhaupt nicht möglich sein, da der Gebührenrahmen der 2300 bei 0,5 anfängt und insoweit der Mindestanrechnungsbetrag - bei Vorliegen der Voraussetzungen - 0,25 wäre.
LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
DSA17
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 40
Registriert: 28.10.2014, 15:29
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#9

05.11.2014, 10:12

In dem Verfahren ging es darum, dass bei dem Kläger / unserem Mandanten das Dach bei einem Sturm beschädigt wurde und die Versicherung nicht den kompletten Betrag für die Reparatur zahlen wollte.

Bezüglich den vorgerichtlichen Anwaltskosten hatten wir einen Freistellungsantrag gestellt, dieser wurde auch entsprechend ausgeurteilt. Die Gegenseite hat die vorgerichtlichen Anwaltskosten dann auch gezahlt, der KFA wurde aber schon vor Zahlungseingang gestellt. Die RSV hatte die Kosten im Vorfeld schon an uns gezahlt, wie haben diese dann nach Zahlung der Gegenseite zurückerstattet (falls das irgendeine Rolle spielt).
Benutzeravatar
Pepples
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 6783
Registriert: 10.08.2006, 15:09
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoware
Wohnort: NRW

#10

05.11.2014, 10:15

:roll: Auch der Freistellungsantrag entspricht einer Titulierung der GG, Du musst also anrechnen in der Festsetzung.
(2) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!" 134
Antworten