Erhöhungsgebühr (1008 VV) auch in Familiensache möglich?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Kikki-Fee
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#1

04.11.2014, 13:57

Ich habe mal wieder eine Frage, wo ich nicht weiß, ob ich vielleicht einfach zu blöd bin... Das ist ein total komplizierter und chaotischer Fall. Ich kann das hier jetzt nicht in Einzelheiten erläutern, aber deshalb stelle ich meine Frage dazu auch ganz allgemein.

Es ging in der Sache um ein Ehepaar, das von uns vertreten worden ist und die gemeinsam auf eine Zahlung verklagt worden sind (als Gesamtschuldner). Der Grund für die Klage hatte irgendwie familienrechtliche Hintergründe und deshalb ist die ganze Sache, nachdem die Klage erst beim "normalen" Amtsgericht war, an das Familiengericht verwiesen worden.

Die Klage ist abgewiesen worden und wir haben KfA gestellt und darin unter anderem die Erhöhungsgebühr nach 1008 VV abgerechnet.

Jetzt bekommen wir vom Rechtspfleger einen Schrieb in dem er einfach sagt, bei Familiensachen gibt es den 1008 nicht. Er begründet das aber nicht weiter, sondern sagt wirklich nur, eine Erhöhungsgebühr entsteht bei Verfahren vor dem Familiengericht nicht.

Ist das so? Gibt es so einen allgemeinen Grundsatz, dass bei Familiensachen keine Erhöhungsgebühr anfällt? Und wenn ja, wo steht das? (Im <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> habe ich es jedenfalls nicht gefunden)

Ich dachte immer, die Erhöhungsgebühr gibt es in z.B. Unterhaltssachen mit mehreren Mandanten deshalb nicht, weil es dabei eben nicht um dieselbe Angelegenheit geht, sondern um verschiedene (also z.B. einmal Unterhalt für Kind und einmal für Ehefrau) auch wenn man Ehegatten und Kindesunterhalt zusammen einklagt. Hab ich das falsch verstanden?

Ich will dem Rechtspfleger eigentlich noch mal schreiben und fragen, wo er das her hat, dass das vorm Familiengericht nicht geht, aber ich dachte, vorher frag ich noch mal euch, ob ich vielleicht einfach irgendwas nicht kenne, was für alle anderen total selbstverständlich ist oder sogar direkt so im Gesetz steht. Ich bin hier einfach unsicher, weil der Rechtspfleger uns das so platt an den Kopf geworfen hat, als wär das was, was man wissen muss.

Jetzt hab ich doch viel drumrum geschrieben, also meine Frage ist konkret:
Ist der 1008 VV wirklich bloß deshalb nicht anwendbar, weil’s um ein Verfahren vor dem Familiengericht geht?
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Adora Belle
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#2

04.11.2014, 14:00

Das halte ich für Quatsch. Wenn die Eheleute als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden, egal aus welchem Rechtsgrund, dann entsteht die Erhöhungsgebühr für den Anwalt, der beide vertritt.
Kikki-Fee
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#3

04.11.2014, 14:10

Puh, vielen Dank, Adora Belle. :wink1

Das erleichtert mich wirklich, ich hab schon befürchtet, ich kenne irgendeine Selbstverständlichkeit nicht. Und weil du ja echt Ahnung hast, ist es total beruhigend, wenn du sowas sagst.

Dann frag ich jetzt mal beim Rechtspfleger nach, wieso das hier seiner Meinung nach so sein soll. Mal sehen, was er mir dazu dann erklärt. 8)
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