Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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dinchen
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#1

30.10.2014, 09:57

Hallo zusammen,

ich stehe gerade irgendwie auf dem Schlauch.

Wir haben in einer Familiensache aus der Unterhaltsurkunde erst einen PfüB gemacht, dann noch einmal den normalen Vollstreckungsbescheid. Die Abrechnung soweit kein Problem.

Die Gegenseite hat daraufhin einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gestellt. Dieser wurde zu unseren Gunsten zurückgewiesen. Daraufhin hat die Gegenseite erneut einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gestellt. Gleiches Spiel, Zurückweisung zu unseren Gunsten.

Meine Cheffin möchte nun die Geschichte abrechnen. Meine Frage an Euch nun:

Das Gerichtsverfahren kam ja aufgrund des Antrages auf Einstellung der ZV zustande. Die einzelnen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen haben wir insoweit schon gleich immer abgerechnet. Muss ich jetzt ganz normal die 1,3 Verfahrensgebühr nehmen oder ist hier etwas zu beachten?

Wäre super, wenn mir jemand das Brett vor dem Kopf wegnehmen könnte. ;)
sleep_twitch
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#2

30.10.2014, 16:15

Hallo,

also <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> 21. Aufl. RN 249 zur 3309 sagt, dass die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Vollstreckung nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 zum Verfahren zählen, sofern nicht eine gesonderte mündliche Verhandlung dazu stattgefunden hat. Demnach würdest du für die beiden Anträge leider nichts mehr abrechnen dürfen.
dinchen
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#3

30.10.2014, 16:38

Das war auch erst meine Überlegung gewesen.

Allerdings haben zwei mündliche Verhandlungen stattgefunden. Bei nochmaliger Durchsicht der Akte ist mir auch aufgefallen, dass wir bereits zwei Beschlüsse haben, in denen der Antrag zurückgewiesen worden ist. Über den Dritten, der jetzt von der Gegenseite gestellt wurde, ergeht erst noch die Entscheidung.

Trotzdem schon einmal vielen Dank :)
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