Hallo ihr Lieben Mitgenossinnen und Mitgenossen,
ich habe - passend für das nahende Wochenende - mal eine ganz bescheuerte Frage betreffend die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr...
Wenn ein Kläger zB Schadensersatz einklagt plus die Erstattung der Geschäftsgebühr und im Urteil/Vergleich dann (egal inwieweit er obsiegt) auch die Geschäftsgebühr im Tenor genannt ist, muss der Kläger-RA ja im Kostenfestsetzungsverfahren eine Anrechnung durchführen.
Wenn ein Kläger zB Schadensersatz einklagt und nicht die Erstattung der Geschäftsgebühr, so muss er im Kostenfestsetzungsverfahren ja keine Anrechnung durchführen (Stimmt das überhaupt? Hat mir meine Kollegin in der Ausbildung so beigebracht - zumindest wenn ich es mir richtig gemerkt habe^^).
Wie ist das jetzt, wenn der Kläger-RA gegenüber der auf der Beklagtenseite stehenden Versicherung vorprozessual die Geschäftsgebühr verlangt (und auch erstattet) bekommen hat und diese dann im Klagverfahren (logischerweise) nicht mehr mit einklagt. Muss der Kläger-RA dann im Kostenfestsetzungsverfahren nicht trotzdem anrechnen?
Ich finde hier ist irgendwo ein Knick in der Logik!
Aber vielleicht kommt der ja auch nur daher, dass ich irgendwas falsch verstanden/falsch interpretiert/mir falsch gemerkt habe....
Könnt ihr mich bitte aufklären?
Ich bin euch zutiefst dankbar
Viele Grüße aus dem sonnig-kalten Freiburg
Anrechnung § 15a
- bdrae
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Aus Stolpersteinen, die sich einem in den Weg legen, kann man Treppen zum Himmel bauen.....
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Wenn der Kläger die Geschäftsgebühr verlangt und der Beklagte diese zahlt, dann kann sich der Beklagte auf die Anrechnung berufen (§15a II RVG).
Wer Dag for Dag sin Arbeit deit und jümmers op sin Posten steiht, und deit dat got und deit dat gern, der darf sich ok mal amüseern
Hallo alle,
wollte jetzt zu § 15aRVG nicht einen neuen Beitrag aufmachen. Dachte hier passt meine Frage ganz gut hin.
Glaub ich hab heute ein Brett vor dem Kopf, kann das bitte mal einer entfernen.
Gegener klagt Haupt-Forderung ein und zusätzlich außergerichtliche RA-Kosten. Mdt wird zur Zahlung der HF verurteilt, außergerichtliche Kosten werden abgewiesen, da kein Verzug vorliegt.
KFB lautet jetzt: Gegenstandswert HF (ohne Nebenkosten RA-Gebühren)
1,3 Verfahresngebühr
1,2 Termingebühr
Pauschale und USt
Hätte die außergerichtliche Gebühr nach § 15a RVG nicht angerechnet werden müssen? Oder gilt das hier nicht, weil Mdt nicht zur Zahlung der außergerichtlichen Kosten verurteilt wurde und somit Abs. 2 eingreift?
Danke euch schonmal im Voraus.
Viele Grüße
wollte jetzt zu § 15aRVG nicht einen neuen Beitrag aufmachen. Dachte hier passt meine Frage ganz gut hin.
Glaub ich hab heute ein Brett vor dem Kopf, kann das bitte mal einer entfernen.
Gegener klagt Haupt-Forderung ein und zusätzlich außergerichtliche RA-Kosten. Mdt wird zur Zahlung der HF verurteilt, außergerichtliche Kosten werden abgewiesen, da kein Verzug vorliegt.
KFB lautet jetzt: Gegenstandswert HF (ohne Nebenkosten RA-Gebühren)
1,3 Verfahresngebühr
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Pauschale und USt
Hätte die außergerichtliche Gebühr nach § 15a RVG nicht angerechnet werden müssen? Oder gilt das hier nicht, weil Mdt nicht zur Zahlung der außergerichtlichen Kosten verurteilt wurde und somit Abs. 2 eingreift?
Danke euch schonmal im Voraus.
Viele Grüße
- Liesel
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Keine Anrechnung, da keine Titulierung erfolgte.
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Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
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