Quotenvorrecht bei Rechtschutzversicherungen

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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maki21
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#1

24.10.2014, 11:51

Hallo,

ich habe gerade einen Text gelesen, wo es um Quotenvorrecht auch bei Rechtsschutzversicherungen geht.

Erklärung:

Urteil liegt vor. Kostenquote 70/30. Das heißt man müsste noch vor Vorlage des KFB eine Abrechnung bei der RSV für das Verfahren komplett vornehmen. Wenn die dann zahlt und eine SB abzieht, muss man laut dem Bericht vom später erstatteten Betrag aus dem KFB die SB einbehalten und nur noch die Differenz an die RSV zurückzahlen. Habe ich das richtig verstanden? Ich hoffe es kennt sich jemand damit aus. Mir war das komplett neu. Ich dachte immer, wenn der Mandant eine SB hat, dass dieser die auch zahlen muss. So könnte man das ja umgehen und alle Kosten entsprechend komplett reinholen
.

:thx
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#2

24.10.2014, 11:58

Du hast das richtig verstanden. Wenn es eine Kostenquote gibt und der Mandant eine SB bei seiner RS hat, bekommt er zuerst seine SB wieder und die RS nur den noch verbleibenden Betrag.
Die Seele ist das Schiff,
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(Türkisches Sprichwort)


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Helga
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#3

07.11.2014, 20:00

Hierzu gibt es zwei super Aufsätze, die Ihr Euch googlen und ausdrucken solltet:
"Quotenvorrecht in der Rechtsschutzversicherung", Norbert Schneider, RVG prof. Ausg. 04/2008, S. 65
und
"Richtige Behandlung der Selbstbeteiligung in der Rechtsschutzversicherung", RVG Prof. Ausg. 05/2005, S 81 und VVR 4/2006.
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