KfA gegen eigene Partei bei Rechtsnachfolge

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
jennjenn87
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#1

24.10.2014, 09:40

Halli hallo und guten Morgen ihr lieben =)
Es ist Freitag, endlich!!!
Aber dennoch muss gearbeitet werden...
Und ich habe auch was ganz tolles auf meinem Tisch liegen ;-) Hätte da auch mal ne Frage:

Ich soll nen KfA gegen die eigene Partei machen, weil sie einfach nicht zahlt. Nach ewigem Hin und Her hatt mein Chef einfach keine Lust mehr auf Diskussionen und will nun gerichtlich vorgehen. Am einfachsten, weil wir die Partei in einem Rechtsstreit vertreten haben, ist dann ja ein KfA gegen die eigene Partei.
Soweit so gut... Nun ist es aber so, was ich aus den Akten her nicht ersehen konnte, dass unsere Mandantin (eine GmbH) wohl nach Rechtshängigkeit des Rechtsstreits aber vor Beendigung die Firma verkauft hat, also eine Rechtsnachfolge stattgefunden hat. Mein gestellter Antrag konnte also folglich an die ursprüngliche Mandantin nicht zugestellt werden. Jetzt müsste ich wohl einen beglaubigten Auszug aus dem Handelsregister bei Gericht einreichen um die Rechtsnachfolge nachweisen zu können. Es mag vielleicht echt banal und etwas blöd klingen, aber ich bin in der Hinsicht noch jungfräulich. Kann mir da jemand n Tipp geben?
Geht das über das online-HR oder muss ich das bei Gericht in Papierform beantragen?

Für Anregungen, Tipps, Vorschläge etc. wäre ich echt dankbar! :-)
Dane129
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#2

24.10.2014, 10:14

Nur nochmal kurz zum Verständnis:

Wann ist Rechtsnachfolge eingetreten? Während des gerichtlichen Verfahrens oder erst nach Beendigung? Das macht im weiteren Verfahren der Rechtsnachfolge einen Unterschied.
jennjenn87
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#3

24.10.2014, 10:16

Soweit ich mir das in dem dicken Ordner ersehen konnte ist die Nachfolge während des Verfahrens eingetreten
jennjenn87
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#4

24.10.2014, 10:19

Also im Prinzip (so das Ansreiben der Rechtspflegerin) muss ich nur einen Nachweis für die Rechtsnachfolge vorlegen. Ich weiß jetzt einfach nur nicht was besser ist.
Wenn ich den online bestelle, wobei ich das noch nie gemacht habe, oder ob es nicht auf dem altmodischen Weg, einen beglaubigten Auszug aus dem HR beim entsprechenden Gericht zu beantragen
Dane129
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#5

24.10.2014, 10:41

Einen beglaubigten Auszug braucht Du normal nur, wenn Du eine Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO beantragst.

Dies ist meiner Ansicht nach vorliegend nicht erforderlich, da es sich um einen Fall des § 319 ZPO handelt, siehe hierzu Zöller, ZPO-Kommentar, § 319, Rn. 14.

Die Bezeichnung der Partei ist während des Verfahrens durch die Rechtsnachfolge unrichtig geworden und wäre daher zu berichtigten gewesen. Wurde die Rechtsnachfolge im Verfahren gegenüber dem Gericht nicht angezeigt?!

Ich würde bei der Rechtspflegerin anrufen und dieser entsprechendes unter Hinweis auf § 319 bzw. Zöller-Kommentierung erklären. Du brauchst sodann keinen beglaubigten Auszug, ein chronologischer Auszug aus "handelsregister.de", in dem die Rechtsnachfolge zu erkennen ist, dürfte sodann ausreichen. Jedoch würde ich entsprechendes vorab mit der RePflin abklären, nicht dass die einen beglaubigten Auszug haben möchte...
jennjenn87
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#6

24.10.2014, 13:00

Aha okay, das klingt garnicht mal so unlogisch.

Ich werd mir das dann mal durchlesen und mich mit der Rechtspflegerin in Verbindung setzen.

Vielen lieben Dank!
jennjenn87
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#7

24.10.2014, 13:03

Die Rechtspflegerin hat zwar geschrieben, dass sie einen haben möchte, aber ich kann ja trotzdem mal nachfragen, ob das unbedingt nötig ist, wenn ich ihr das mit § 319 anführe.
Ich hänge mich nochmal in die Akte und über den Kommentar und dann kann ich iwann hoffentlich die Akte mal zuklappen...

Nochmal vielen Dank
Dane129
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#8

24.10.2014, 13:08

Ein beglaubigter Auszug ist bei Anwendung des § 319 ZPO nicht erforderlich, hatte erst selbst vor kurzem ein ähnliches Verfahren :D
jennjenn87
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#9

24.10.2014, 14:12

Aber eigentlich möchte ich nichts korrigieren lassen, möchte nur, dass der KfA zugestellt und bestenfalls auch endlich erlassen werden kann.
Dane129
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#10

24.10.2014, 14:20

Wenn Du nichts korrigieren lässt und der KFB wird erlassen, dann ist im KFB der falsche Schuldner drin. Dann müsstest Du den KFB noch nachträglich ändern lassen, damit Du gegen den Schuldner ZV-Maßnahmen einleiten könntest, sollte dieser nicht zahlen.

Hast Du den KFA schon gestellt?
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