Kostenausgleichsantrag

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
dasydasy
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#1

06.10.2014, 12:51

Hey ihr lieben, ich stehe heute mal wieder auf dem Schlauch und es ist Montag.

Wir haben eine Mandantin vertreten als Beklagte, haben eine Widerklage gemacht.
Die Klage der Klägerin wurde in erster Instanz vom AG abgewiesen.
Kosten wurden der Klägerin auferlegt.
Hierzu habe ich bereits einen Kostenfestsetzungsantrag gefertigt:
3100
3104
Klägerin (Gegnerin ) ging in Berufung vollstr. Ausfertigung des Vergleichs ( II.Instanz ) liegt mir vor:
1. Klägerin zahlt Summe X an Beklagte ( unsere Mdtin )
2. Damit sind sämtliche Ansprüche, die Gegenstand des Rechtsstreits sind erledigt.
3. Kosten des Rechtstreits tägt Klägerin 87,5 % und Bekl. 12,5% ( unsere Mdtin. ) Die Kosten des Vgl. werden gegeneinander aufgehoben.

Sooooo mein Chef schreibt nun:

Kostenausgleichsantrag stellen ( Klage + Widerklage ) das hab ich ja schon gemacht, ich müsste nun Kostenausgleichung für die Berufung erstellen richtig ?

Würde den dann so machen
Ans I. Instanzliche Gericht ( ist klar , aber dann auch das I. Instanzliche AZ angeben ? oder das Berunfungs AZ ?

1,6 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3200 VV RVG
1,2 Terminsgebühr §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV RVG
1,0 Einigungsgebühr §§ 2, 13 RVG i.V.m. 1003 VV RVG
+7002
+19%

oder seh ich das falsch ???

Danke euchhhh
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icerose
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#2

06.10.2014, 13:18

die Einigungsgebühr ist hier die 1004 - II. Instanz. Terminsgebühr ist die 3202. Hast du für die erste Instanz bereits einen Kfb? Und ist der womöglich schon bezahlt? Dann müsste hierfür Rückfestsetzung/Ausgleichung beantragt werden. Falls es noch keinen Kfb gibt, musst du den Antrag vom ... zurücknehmen und in den neuen die Kosten der ersten Instanz mit aufnehmen.
Aktenzeichen von der ersten Instanz reicht gewöhnlich. Kannst aber auch beide angeben. Und sicher hast du die Werte von Klage und Widerklage zusammengerechnet?..
LG
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#3

06.10.2014, 13:22

Wenn die Kosten des Vergleiches gegeneinander aufgehoben werden, hat die EG im KAA nichts zu suchen.
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#4

06.10.2014, 13:37

Ja die wurden gegeneinander aufgehoben :wink:
also dann nur

1,6 Verfahrensgeb.
1,2 TG
7002
+19%Ust

und den KFA von der I.Instanz nehme ich dann zurück und mache beide in einem, aber es erging ja noch kein KFB wieso muss ich den dann zurück nehmen?
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#5

06.10.2014, 13:58

genauso. Du musst ihn nicht zurücknehmen, kannst auch bitten, den Antrag vom ... mit zu berücksichtigen.
Ich ging vorhin eher davon aus, dass ein Kfb bereits existiert. Sorry, ich warte nächstes Mal erst die Antwort ab... :oops:
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#6

06.10.2014, 14:04

:pfeif ok.... dann mach ich nun nur den für die II. Instanz ans I. Instanzliche Gericht und lasse die Einigungsgebühr raus. oder bin jetzt verwirrt :oops:
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#7

06.10.2014, 14:15

nein, ist schon richtig.

Du machst den KFA für die II. Instanz (ohne Einigungsgeb.) und schreibst unten drunter einfach noch einen Satz, dass das Gericht den KFA für die I. Instanz vom ... bei der Kostenausgleichung entsprechend berücksichtigen möge.
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#8

06.10.2014, 14:30

:-o OK danke euch Ihr lieben
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#9

06.10.2014, 14:38

:wink1 Hätt doch noch ne Frage Kostenausgleichsantrag ist aber richtig ne nicht Kostenfestsetzungsantrag ; weil ja gequotelt wurde ne
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#10

06.10.2014, 14:49

ja.

Am Ende werden die (gequotelten Kosten) zwar festgesetzt, also ist Kostenfestsetzung nicht falsch und kennt die ZPO gar keinen Kostenausgleichungsantrag, aber manche nehmen´s halt nicht so genau. Bei mir heißen diese Anträge immer "Kostenfestsetzungsantrag gem. § 106 ZPO"...
LG
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